Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT<br />
Anlage 11<br />
Min<strong>des</strong>tanforderungen an die Inhalte einer Dienstvereinbarung zum Betrieblichen<br />
Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Absatz 2 SGB IX<br />
Die im Folgenden aufgeführten Festlegungen definieren den Min<strong>des</strong>tumfang der im<br />
Rahmen von Dienstvereinbarungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement<br />
gemäß § 84 Absatz 2 SGB IX zu regelnden Inhalte. Sie sind für die<br />
Mitgliedseinrichtungen <strong>des</strong> <strong>Diakonischen</strong> Werkes der Evangelisch-Lutherischen<br />
Lan<strong>des</strong>kirche Mecklenburgs e. V. verpflichtend.<br />
Präambel<br />
Die Dienstvereinbarung regelt die Vorgehensweise bei der Umsetzung <strong>des</strong> Betrieblichen<br />
Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 84 Absatz 2 SGB IX. Hiermit wird das Ziel<br />
verfolgt,<br />
- chronische Krankheiten und Behinderungen möglichst zu vermeiden,<br />
- Arbeitsunfähigkeit zu überwinden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen,<br />
- den Arbeitsplatz von Krankheit oder Behinderung betroffener Mitarbeiter möglichst<br />
zu erhalten und zu verhindern, dass sie aus dem Dienst ausscheiden.<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Das BEM ist für alle Mitarbeiter anzuwenden.<br />
Es wird mit allen Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen<br />
ununterbrochen oder wiederholt dienstunfähig sind, nach dem beschriebenen Verfahren<br />
durchgeführt.<br />
§ 2 Feststellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten<br />
Die Personalabteilung führt eine fortlaufende Krankenstatistik, in der die<br />
Krankheitszeiten der Mitarbeiter für die jeweils zurückliegenden zwölf Monate erfasst<br />
werden.<br />
§ 3 Information an den Mitarbeiter<br />
(1) Ist ein Mitarbeiter innerhalb einer Frist von zwölf Monaten länger als sechs<br />
Wochen arbeitsunfähig krank, erhält er durch den Dienstgeber zunächst erste<br />
Informationen über das BEM sowie über Art und Umfang der erhobenen Daten. Dabei ist<br />
das als Anlage 15 f beigefügte Schreiben zu verwenden und eine Kopie der<br />
Dienstvereinbarung beizufügen. Die Mitarbeitervertretung erhält eine Kopie <strong>des</strong><br />
Anschreibens.<br />
(2) Stimmt der Mitarbeiter der Mitwirkung am BEM zu, wird – ggf. durch die<br />
Vermittlung der Mitarbeitervertretung – ein erstes Kontaktgespräch vereinbart.<br />
AVR DWM<br />
Seite 117