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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT<br />

Anlage 11<br />

Min<strong>des</strong>tanforderungen an die Inhalte einer Dienstvereinbarung zum Betrieblichen<br />

Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Absatz 2 SGB IX<br />

Die im Folgenden aufgeführten Festlegungen definieren den Min<strong>des</strong>tumfang der im<br />

Rahmen von Dienstvereinbarungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement<br />

gemäß § 84 Absatz 2 SGB IX zu regelnden Inhalte. Sie sind für die<br />

Mitgliedseinrichtungen <strong>des</strong> <strong>Diakonischen</strong> Werkes der Evangelisch-Lutherischen<br />

Lan<strong>des</strong>kirche Mecklenburgs e. V. verpflichtend.<br />

Präambel<br />

Die Dienstvereinbarung regelt die Vorgehensweise bei der Umsetzung <strong>des</strong> Betrieblichen<br />

Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 84 Absatz 2 SGB IX. Hiermit wird das Ziel<br />

verfolgt,<br />

- chronische Krankheiten und Behinderungen möglichst zu vermeiden,<br />

- Arbeitsunfähigkeit zu überwinden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen,<br />

- den Arbeitsplatz von Krankheit oder Behinderung betroffener Mitarbeiter möglichst<br />

zu erhalten und zu verhindern, dass sie aus dem Dienst ausscheiden.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Das BEM ist für alle Mitarbeiter anzuwenden.<br />

Es wird mit allen Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen<br />

ununterbrochen oder wiederholt dienstunfähig sind, nach dem beschriebenen Verfahren<br />

durchgeführt.<br />

§ 2 Feststellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten<br />

Die Personalabteilung führt eine fortlaufende Krankenstatistik, in der die<br />

Krankheitszeiten der Mitarbeiter für die jeweils zurückliegenden zwölf Monate erfasst<br />

werden.<br />

§ 3 Information an den Mitarbeiter<br />

(1) Ist ein Mitarbeiter innerhalb einer Frist von zwölf Monaten länger als sechs<br />

Wochen arbeitsunfähig krank, erhält er durch den Dienstgeber zunächst erste<br />

Informationen über das BEM sowie über Art und Umfang der erhobenen Daten. Dabei ist<br />

das als Anlage 15 f beigefügte Schreiben zu verwenden und eine Kopie der<br />

Dienstvereinbarung beizufügen. Die Mitarbeitervertretung erhält eine Kopie <strong>des</strong><br />

Anschreibens.<br />

(2) Stimmt der Mitarbeiter der Mitwirkung am BEM zu, wird – ggf. durch die<br />

Vermittlung der Mitarbeitervertretung – ein erstes Kontaktgespräch vereinbart.<br />

AVR DWM<br />

Seite 117

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