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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Vorbemerkung:<br />

Stand: 19.11.2007<br />

ÄRZTE UND ZAHNÄRZTE<br />

Anlage 8a<br />

Die in dieser Anlage verwendeten Bezeichnungen „Arzt“ bzw. „Ärzte“ umfassen jeweils<br />

auch die Zahnärzte.<br />

§ 1 Besondere Rechte und Pflichten<br />

(1) Im gegenseitigen Einvernehmen kann mit dem Arzt eine wöchentliche Arbeitszeit<br />

von bis zu 42 Stunden mit entsprechender Erhöhung <strong>des</strong> Entgelts vereinbart werden.<br />

(2) Zu den Ärzten obliegenden Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen<br />

auszustellen. Die Ärzte können vom Dienstgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer<br />

zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalb der<br />

Einrichtung tätig zu werden.<br />

Jede Nebentätigkeit gegen Entgelt ist nur mit schriftlicher Zustimmung <strong>des</strong> Dienstgebers<br />

zulässig. Die Zustimmung kann jederzeit unter Angabe von Gründen widerrufen werden.<br />

Widerrufs- bzw. Versagensgründe sind insbesondere:<br />

a) es besteht eine Konkurrenzsituation,<br />

b) es wird gegen Vorschriften <strong>des</strong> Arbeitszeitgesetzes verstoßen,<br />

c) die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten <strong>des</strong> Arztes aus dem<br />

Arbeitsverhältnis ist gefährdet.<br />

d) die Tätigkeiten, die im Widerspruch zu § 1 (I. Allgemeine Grundsätze) stehen.<br />

Ausschließlich ehrenamtliche Tätigkeiten, insbesondere für nicht-gewerbliche Vereine,<br />

die nicht oder allenfalls mit einer Aufwandsentschädigung abgegolten werden, bedürfen<br />

keiner gesonderten Zustimmung.<br />

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Dienstgeber nicht innerhalb von einem<br />

Kalendermonat nach Posteingangsdatum <strong>des</strong> Antrages gegenüber dem Arzt positioniert<br />

hat.<br />

Die Zustimmung zur Nebentätigkeit kann befristet werden. In der Regel soll die Frist<br />

nicht unter einem Jahr liegen. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens einen Monat<br />

vor Ablauf <strong>des</strong> vereinbarten Nebentätigkeitszeitraumes zu stellen.<br />

(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und<br />

wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet<br />

werden, gehören zu den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.<br />

(4) Der Arzt kann vom Dienstgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht<br />

zu erteilen sowie Gutachten, gutachterliche Äußerungen und wissenschaftliche<br />

Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen,<br />

und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit <strong>des</strong> leitenden Arztes.<br />

Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachterliche Äußerung oder<br />

wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Dienstgeber zu, hat der Arzt nach<br />

Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen<br />

anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem<br />

Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen.<br />

AVR DWM<br />

Seite 85

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