Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Vorbemerkung:<br />
Stand: 19.11.2007<br />
ÄRZTE UND ZAHNÄRZTE<br />
Anlage 8a<br />
Die in dieser Anlage verwendeten Bezeichnungen „Arzt“ bzw. „Ärzte“ umfassen jeweils<br />
auch die Zahnärzte.<br />
§ 1 Besondere Rechte und Pflichten<br />
(1) Im gegenseitigen Einvernehmen kann mit dem Arzt eine wöchentliche Arbeitszeit<br />
von bis zu 42 Stunden mit entsprechender Erhöhung <strong>des</strong> Entgelts vereinbart werden.<br />
(2) Zu den Ärzten obliegenden Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen<br />
auszustellen. Die Ärzte können vom Dienstgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer<br />
zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalb der<br />
Einrichtung tätig zu werden.<br />
Jede Nebentätigkeit gegen Entgelt ist nur mit schriftlicher Zustimmung <strong>des</strong> Dienstgebers<br />
zulässig. Die Zustimmung kann jederzeit unter Angabe von Gründen widerrufen werden.<br />
Widerrufs- bzw. Versagensgründe sind insbesondere:<br />
a) es besteht eine Konkurrenzsituation,<br />
b) es wird gegen Vorschriften <strong>des</strong> Arbeitszeitgesetzes verstoßen,<br />
c) die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten <strong>des</strong> Arztes aus dem<br />
Arbeitsverhältnis ist gefährdet.<br />
d) die Tätigkeiten, die im Widerspruch zu § 1 (I. Allgemeine Grundsätze) stehen.<br />
Ausschließlich ehrenamtliche Tätigkeiten, insbesondere für nicht-gewerbliche Vereine,<br />
die nicht oder allenfalls mit einer Aufwandsentschädigung abgegolten werden, bedürfen<br />
keiner gesonderten Zustimmung.<br />
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Dienstgeber nicht innerhalb von einem<br />
Kalendermonat nach Posteingangsdatum <strong>des</strong> Antrages gegenüber dem Arzt positioniert<br />
hat.<br />
Die Zustimmung zur Nebentätigkeit kann befristet werden. In der Regel soll die Frist<br />
nicht unter einem Jahr liegen. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens einen Monat<br />
vor Ablauf <strong>des</strong> vereinbarten Nebentätigkeitszeitraumes zu stellen.<br />
(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und<br />
wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet<br />
werden, gehören zu den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.<br />
(4) Der Arzt kann vom Dienstgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht<br />
zu erteilen sowie Gutachten, gutachterliche Äußerungen und wissenschaftliche<br />
Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen,<br />
und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit <strong>des</strong> leitenden Arztes.<br />
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachterliche Äußerung oder<br />
wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Dienstgeber zu, hat der Arzt nach<br />
Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen<br />
anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem<br />
Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen.<br />
AVR DWM<br />
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