Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
§§ 38 - 39<br />
h) dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger<br />
Regelung im Falle <strong>des</strong> Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles<br />
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder<br />
vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser<br />
Leistungen gesichert ist,<br />
i) der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder<br />
Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Dienstgeber oder ein<br />
anderer Arbeitgeber, der die AVR DWM oder eine Arbeitsvertragsgrundlage<br />
wesentlich gleichen Inhalts (z. B. TVöD) anwendet, Mittel ganz oder teilweise<br />
beigesteuert hat.<br />
(3) Auch in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 2 Buchst. b) und c) wird Übergangsgeld gewährt,<br />
wenn<br />
1. der Mitarbeiter wegen<br />
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,<br />
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit<br />
unfähig macht,<br />
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen<br />
Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit<br />
wesentlich herabsetzt,<br />
2. die Mitarbeiterin außerdem wegen<br />
a) Schwangerschaft,<br />
b) Niederkunft in den letzten 3 Monaten<br />
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 34) geschlossen hat.<br />
(4) Tritt der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, während<strong>des</strong>sen er<br />
Übergangsgeld erhält, in ein neues, mit Einkommen verbundenes<br />
Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine<br />
Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann,<br />
so steht ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem er das neue<br />
Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.<br />
§ 39 Bemessung <strong>des</strong> Übergangsgel<strong>des</strong><br />
(1) Das Übergangsgeld wird nach dem dem Mitarbeiter am Tage vor dem<br />
Ausscheiden zustehenden Entgelt (§§ 14 bis 18 sowie 19 Abs. 3) bemessen. Ist für<br />
diesen Tag kein Entgelt zu zahlen, so wird das Übergangsgeld nach dem Entgelt<br />
bemessen, das dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden<br />
zugestanden hätte.<br />
(2) Das Übergangsgeld beträgt für je<strong>des</strong> volle Jahr der dem Ausscheiden<br />
vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres in einem oder<br />
AVR DWM<br />
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