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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

§§ 38 - 39<br />

h) dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger<br />

Regelung im Falle <strong>des</strong> Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles<br />

im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder<br />

vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser<br />

Leistungen gesichert ist,<br />

i) der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder<br />

Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Dienstgeber oder ein<br />

anderer Arbeitgeber, der die AVR DWM oder eine Arbeitsvertragsgrundlage<br />

wesentlich gleichen Inhalts (z. B. TVöD) anwendet, Mittel ganz oder teilweise<br />

beigesteuert hat.<br />

(3) Auch in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 2 Buchst. b) und c) wird Übergangsgeld gewährt,<br />

wenn<br />

1. der Mitarbeiter wegen<br />

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,<br />

b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit<br />

unfähig macht,<br />

c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen<br />

Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit<br />

wesentlich herabsetzt,<br />

2. die Mitarbeiterin außerdem wegen<br />

a) Schwangerschaft,<br />

b) Niederkunft in den letzten 3 Monaten<br />

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 34) geschlossen hat.<br />

(4) Tritt der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, während<strong>des</strong>sen er<br />

Übergangsgeld erhält, in ein neues, mit Einkommen verbundenes<br />

Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine<br />

Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann,<br />

so steht ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem er das neue<br />

Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.<br />

§ 39 Bemessung <strong>des</strong> Übergangsgel<strong>des</strong><br />

(1) Das Übergangsgeld wird nach dem dem Mitarbeiter am Tage vor dem<br />

Ausscheiden zustehenden Entgelt (§§ 14 bis 18 sowie 19 Abs. 3) bemessen. Ist für<br />

diesen Tag kein Entgelt zu zahlen, so wird das Übergangsgeld nach dem Entgelt<br />

bemessen, das dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden<br />

zugestanden hätte.<br />

(2) Das Übergangsgeld beträgt für je<strong>des</strong> volle Jahr der dem Ausscheiden<br />

vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres in einem oder<br />

AVR DWM<br />

Seite 54

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