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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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§ 5 Aufstockungsleistungen<br />

Stand: 19.11.2007<br />

ATZO<br />

(1) Der Mitarbeiter erhält einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20% der für die<br />

Altersteilzeit gezahlten Bezüge nach § 4 dieser Anlage zuzüglich <strong>des</strong> darauf<br />

entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der von dem Dienstgeber zu tragenden<br />

Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, min<strong>des</strong>tens jedoch 83 v. H. <strong>des</strong> um die<br />

gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Arbeitsentgeltes (Min<strong>des</strong>tnettobetrag). Als<br />

bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne <strong>des</strong> Satzes 1 sind die gesamten, dem Grunde nach<br />

beitragspflichtigen Bezüge anzusetzen, die der Mitarbeiter ohne Reduzierung der<br />

Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 AVR DWM) erzielt hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der<br />

von dem Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt<br />

unberücksichtigt. Die Höhe <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tnettobetrages richtet sich nach der vom<br />

Bun<strong>des</strong>minister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Verordnung über die<br />

Min<strong>des</strong>tnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung.<br />

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für den Mitarbeiter Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung min<strong>des</strong>tens in Höhe <strong>des</strong> Beitrages zu entrichten, der auf den<br />

Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. <strong>des</strong> bisherigen Arbeitsentgeltes im Sinne <strong>des</strong><br />

Abs. 1 Satz 2 zuzüglich <strong>des</strong> sozialversicherungspflichtigen Teils der von dem<br />

Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung und der Bezüge<br />

nach § 4 dieser Anlage entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze.<br />

(3) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss <strong>des</strong> Dienstgebers zu einer<br />

anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Mitarbeiter nach Abs. 2 bei<br />

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.<br />

(4) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung<br />

wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je<br />

0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Bezüge und der in<br />

Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die dem Mitarbeiter am letzten Monat vor Ende<br />

<strong>des</strong> Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende <strong>des</strong><br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.<br />

§ 6 Nebentätigkeiten<br />

Der Mitarbeiter darf während <strong>des</strong> Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine<br />

Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die<br />

Geringfügigkeitsgrenze <strong>des</strong> § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese<br />

Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf<br />

Jahre vor Beginn <strong>des</strong> Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. § 3<br />

Abs. 2 AVR DWM bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 7 Urlaub<br />

Für den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst.<br />

a dieser Anlage) beschäftigt wird, besteht für die Zeit der Freistellung von der Arbeit kein<br />

Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr <strong>des</strong> Übergangs von der Beschäftigung zur<br />

Freistellung hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat einen Anspruch<br />

auf ein Zwölftel <strong>des</strong> Jahresurlaubs.<br />

AVR DWM<br />

Seite 162

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