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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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§ 11 Dienstbefreiung<br />

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung <strong>des</strong><br />

Entgeltes (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im<br />

nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die<br />

folgenden Anlässe:<br />

Stand: 19.11.2007<br />

a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,<br />

b) Tod <strong>des</strong> Ehegatten, eines Kin<strong>des</strong> oder Elternteils 2 Arbeitstage,<br />

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund<br />

an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,<br />

d) 25- und 40jähriges Jubiläum (§ 25 a) 1 Arbeitstag,<br />

e) Schwere Erkrankung<br />

§ 11<br />

aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben 1 Arbeitstag<br />

Haushalt lebt, im Kalenderjahr,<br />

bb) eines Kin<strong>des</strong>, das das 12. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat, wenn im laufenden bis zu 4 Arbeits-<br />

Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V tage im Kalender-<br />

besteht oder bestanden hat, jahr,<br />

cc) einer Betreuungsperson, wenn der<br />

Mitarbeiter <strong>des</strong>halb die Betreuung seines<br />

Kin<strong>des</strong>, das das 8. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, bis zu 4 Arbeits-<br />

geistiger oder seelischer Behinderung dauernd tage im Kalender-<br />

pflegebedürftig ist, übernehmen muss, jahr.<br />

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder<br />

Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der<br />

Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit <strong>des</strong><br />

Mitarbeiters bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage<br />

im Kalenderjahr nicht überschreiten;<br />

f) Ärztliche Behandlung <strong>des</strong> Mitarbeiters, wenn erforderliche<br />

diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, nachgewiesene<br />

Abwesenheits-<br />

zeit<br />

einschließlich<br />

erforderlicher<br />

Wegezeiten.<br />

(2) Bei Erfüllung kirchlicher und allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach<br />

deutschem Recht, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit<br />

die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,<br />

wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung <strong>des</strong> Entgeltes<br />

nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz <strong>des</strong> Entgeltes geltend<br />

machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe <strong>des</strong> Ersatzanspruchs als<br />

AVR DWM<br />

Seite 21

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