Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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§ 11 Dienstbefreiung<br />
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung <strong>des</strong><br />
Entgeltes (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im<br />
nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die<br />
folgenden Anlässe:<br />
Stand: 19.11.2007<br />
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,<br />
b) Tod <strong>des</strong> Ehegatten, eines Kin<strong>des</strong> oder Elternteils 2 Arbeitstage,<br />
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund<br />
an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,<br />
d) 25- und 40jähriges Jubiläum (§ 25 a) 1 Arbeitstag,<br />
e) Schwere Erkrankung<br />
§ 11<br />
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben 1 Arbeitstag<br />
Haushalt lebt, im Kalenderjahr,<br />
bb) eines Kin<strong>des</strong>, das das 12. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet hat, wenn im laufenden bis zu 4 Arbeits-<br />
Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V tage im Kalender-<br />
besteht oder bestanden hat, jahr,<br />
cc) einer Betreuungsperson, wenn der<br />
Mitarbeiter <strong>des</strong>halb die Betreuung seines<br />
Kin<strong>des</strong>, das das 8. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, bis zu 4 Arbeits-<br />
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd tage im Kalender-<br />
pflegebedürftig ist, übernehmen muss, jahr.<br />
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder<br />
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der<br />
Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit <strong>des</strong><br />
Mitarbeiters bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage<br />
im Kalenderjahr nicht überschreiten;<br />
f) Ärztliche Behandlung <strong>des</strong> Mitarbeiters, wenn erforderliche<br />
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, nachgewiesene<br />
Abwesenheits-<br />
zeit<br />
einschließlich<br />
erforderlicher<br />
Wegezeiten.<br />
(2) Bei Erfüllung kirchlicher und allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach<br />
deutschem Recht, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit<br />
die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,<br />
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung <strong>des</strong> Entgeltes<br />
nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz <strong>des</strong> Entgeltes geltend<br />
machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe <strong>des</strong> Ersatzanspruchs als<br />
AVR DWM<br />
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