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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

§§ 40 - 41<br />

i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem<br />

Bun<strong>des</strong>kindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne <strong>des</strong> § 65 Abs. 1<br />

Nr.1 bis 3 EStG oder <strong>des</strong> § 4 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld<br />

aufgrund <strong>des</strong> Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund<br />

zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem<br />

BKGG.<br />

§ 40 Auszahlung <strong>des</strong> Übergangsgel<strong>des</strong><br />

(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am letzten Tage eines Monats<br />

gezahlt, erstmalig am letzten Tag <strong>des</strong> auf das Ausscheiden folgenden Monats. Die<br />

Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der<br />

Zahlung hat der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Beträge nach § 39<br />

Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere Beschäftigung<br />

angetreten hat.<br />

(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen<br />

gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt<br />

werden.<br />

(3) Beim Tode <strong>des</strong> Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an die Ehefrau<br />

bzw. den Ehemann oder die Kinder <strong>des</strong> Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag<br />

bezogen worden ist, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen nach Satz 1<br />

Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum<br />

Erlöschen.<br />

§ 41 Werkdienstwohnungen<br />

XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />

(1) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Werkdienstwohnung zu<br />

beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Im Übrigen gelten für das<br />

Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber<br />

jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.<br />

(2) Bezieht der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der<br />

Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat er die anteiligen Gestehungskosten zu<br />

tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.<br />

(3) Beim Tode <strong>des</strong> Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewiesene<br />

Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten<br />

der Ehefrau bzw. dem Ehemann oder den Kindern <strong>des</strong> Mitarbeiters, für die der<br />

Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich <strong>des</strong> Dienstgebers<br />

jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Der Dienstgeber ist<br />

verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinterbliebenen mit zu<br />

bemühen.<br />

AVR DWM<br />

Seite 56

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