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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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(5) Mitarbeiter, denen gegenüber nach Inkrafttreten einer Dienstvereinbarung gemäß<br />

Abs. 2 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wirksam wird, erhalten eine<br />

Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den aufgrund der<br />

Dienstvereinbarung verringerten Werten und den Entgelttabellenwerten für die letzten 12<br />

Monate.<br />

(6) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist,<br />

Stand: 19.11.2007<br />

§ 17<br />

a) dass der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung die Situation der Einrichtung<br />

oder <strong>des</strong> wirtschaftlich selbständigen Teils der Einrichtung schriftlich darlegt<br />

und eingehend erläutert. Dazu sind der Mitarbeitervertretung die<br />

erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist ihr eine unmittelbare<br />

Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige<br />

Person ihres Vertrauens zu ermöglichen.<br />

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u. a.<br />

aa) der Jahresabschluss der Vorperiode bzw. das Testat der<br />

Wirtschaftsprüfung für den wirtschaftlich selbständigen Teil der<br />

Einrichtung,<br />

bb) die Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode und<br />

min<strong>des</strong>tens für die nächste Periode,<br />

cc) weitere Informationen und Statistiken, die geeignet sind, die Situation<br />

zu belegen (z. B. Auslastungsstatistiken, Unterlagen über Kosten-<br />

und Leistungsverhandlungen);<br />

b) dass die Mitarbeitervertretung das Recht hat, sachkundige Dritte zur<br />

Beratung bei den Verhandlungen in erforderlichem Umfang hinzuzuziehen;<br />

c) dass der Dienstgeber die Gesamtmitarbeitervertretung, sofern eine solche<br />

besteht, über den beabsichtigten Abschluss der Dienstvereinbarung<br />

informiert.<br />

(7) In die Dienstvereinbarung sind die Gründe, die zu der vereinbarten Maßnahme<br />

führen, aufzunehmen. Wird die Dienstvereinbarung für einen wirtschaftlich selbständigen<br />

Teil einer Einrichtung abgeschlossen, ist dieser zu bezeichnen und mit einer Liste der<br />

von der Dienstvereinbarung betroffenen Personen zu kennzeichnen. Bei einer Änderung<br />

der Arbeitsplätze und im Fall von Neubesetzungen ist diese Liste entsprechend<br />

fortzuschreiben, im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle gemäß Anlage 7.<br />

(8) Kommt eine Dienstvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande<br />

(vorläufiges Scheitern der Dienstvereinbarung), kann jede Seite die Entscheidung der<br />

Einigungsstelle gemäß Anlage 7 beantragen. Die Frist beginnt mit schriftlicher<br />

Aufforderung der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung bzw. der<br />

Gesamtmitarbeitervertretung und im Falle der Aufforderung durch die<br />

Dienststellenleitung mit vollständiger Information im Sinne von Absatz 6.<br />

Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt an die Stelle der Dienstvereinbarung.<br />

AVR DWM<br />

Seite 27

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