Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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(5) Mitarbeiter, denen gegenüber nach Inkrafttreten einer Dienstvereinbarung gemäß<br />
Abs. 2 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wirksam wird, erhalten eine<br />
Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den aufgrund der<br />
Dienstvereinbarung verringerten Werten und den Entgelttabellenwerten für die letzten 12<br />
Monate.<br />
(6) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist,<br />
Stand: 19.11.2007<br />
§ 17<br />
a) dass der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung die Situation der Einrichtung<br />
oder <strong>des</strong> wirtschaftlich selbständigen Teils der Einrichtung schriftlich darlegt<br />
und eingehend erläutert. Dazu sind der Mitarbeitervertretung die<br />
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist ihr eine unmittelbare<br />
Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige<br />
Person ihres Vertrauens zu ermöglichen.<br />
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u. a.<br />
aa) der Jahresabschluss der Vorperiode bzw. das Testat der<br />
Wirtschaftsprüfung für den wirtschaftlich selbständigen Teil der<br />
Einrichtung,<br />
bb) die Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode und<br />
min<strong>des</strong>tens für die nächste Periode,<br />
cc) weitere Informationen und Statistiken, die geeignet sind, die Situation<br />
zu belegen (z. B. Auslastungsstatistiken, Unterlagen über Kosten-<br />
und Leistungsverhandlungen);<br />
b) dass die Mitarbeitervertretung das Recht hat, sachkundige Dritte zur<br />
Beratung bei den Verhandlungen in erforderlichem Umfang hinzuzuziehen;<br />
c) dass der Dienstgeber die Gesamtmitarbeitervertretung, sofern eine solche<br />
besteht, über den beabsichtigten Abschluss der Dienstvereinbarung<br />
informiert.<br />
(7) In die Dienstvereinbarung sind die Gründe, die zu der vereinbarten Maßnahme<br />
führen, aufzunehmen. Wird die Dienstvereinbarung für einen wirtschaftlich selbständigen<br />
Teil einer Einrichtung abgeschlossen, ist dieser zu bezeichnen und mit einer Liste der<br />
von der Dienstvereinbarung betroffenen Personen zu kennzeichnen. Bei einer Änderung<br />
der Arbeitsplätze und im Fall von Neubesetzungen ist diese Liste entsprechend<br />
fortzuschreiben, im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle gemäß Anlage 7.<br />
(8) Kommt eine Dienstvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande<br />
(vorläufiges Scheitern der Dienstvereinbarung), kann jede Seite die Entscheidung der<br />
Einigungsstelle gemäß Anlage 7 beantragen. Die Frist beginnt mit schriftlicher<br />
Aufforderung der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung bzw. der<br />
Gesamtmitarbeitervertretung und im Falle der Aufforderung durch die<br />
Dienststellenleitung mit vollständiger Information im Sinne von Absatz 6.<br />
Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt an die Stelle der Dienstvereinbarung.<br />
AVR DWM<br />
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