Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der<br />
Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, geteilt durch 13, errechnet<br />
Stand: 19.11.2007<br />
Vergleichsjahresvergütung minus Jahresentgelt<br />
13<br />
Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12,616fache der am 01.<br />
Dezember 2007 zustehenden Monatsvergütung, zuzüglich <strong>des</strong> Urlaubsgel<strong>des</strong> nach<br />
Anlage 13. Zur Monatsvergütung in diesem Sinne gehören die Grundvergütung gemäß<br />
§§ 15 bis 17 a, der Ortszuschlag gemäß § 19 und die Allgemeine Zulage gemäß Anlage<br />
7, ggf. eine Vergütungsgruppenzulage und weitere regelmäßig gewährte Zulagen aus<br />
den Einzelgruppenplänen, sowie ggf. die persönlichen Zulagen gemäß den<br />
Übergangsvorschriften zu § 19, EGP 50 und § 2 der Anlage 18.<br />
Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine<br />
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder während einer Beurlaubung nach § 29<br />
a, ist die Monatsvergütung gemäß Abs. 1 Unterabsatz 2 so zu berechnen, als ob der<br />
Mitarbeiter im Monat Dezember 2007 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der<br />
Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.<br />
Das Jahresentgelt errechnet sich als das 13fache <strong>des</strong> Entgeltanspruches, den der<br />
Mitarbeiter am 01. Januar 2008 gemäß den §§ 12, 15, 15 a i. V. m. Anlage 3 (2008) hat.<br />
Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) und d)<br />
hinzuzurechnen.<br />
Die monatliche Vergleichsvergütung ist die Vergleichsjahresvergütung, dividiert durch<br />
13.<br />
(2) Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung weniger als 105 v. H. <strong>des</strong><br />
Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2 beträgt, erhalten die<br />
Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird<br />
durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tabellenwerte nach § 15 a aufgezehrt.<br />
(3) Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung min<strong>des</strong>tens 105 v. H. aber<br />
weniger als 110 v. H. <strong>des</strong> Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2<br />
beträgt, erhalten ihr Entgelt aus der Sonderstufe ihrer Entgeltgruppe gemäß Anlage 5.<br />
Abweichend von Abs. 1 Unterabs. 5 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13fache<br />
<strong>des</strong> Entgeltanspruchs aus der Sonderstufe gemäß Anlage 5.<br />
Die Sonderstufe jeder Entgeltgruppe beträgt am 01. Januar 2008 105 v. H. <strong>des</strong><br />
Entgeltes der Basisstufe nach Anlage 2. Zum 01. Januar je<strong>des</strong> folgenden Jahres wird<br />
diese Stufe um 1,25 Prozentpunkte bis auf 110 v. H. angehoben.<br />
Diese Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage.<br />
Die persönliche Zulage wird durch das Anheben <strong>des</strong> Sonderstufenwertes aufgezehrt.<br />
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 bis 3. Diese<br />
Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als persönliche Zulage. Die persönliche<br />
Zulage wird durch Stufensteigerungen und für Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 durch das<br />
Anheben der Tabellenwerte nach § 15 a reduziert.<br />
(5) Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung min<strong>des</strong>tens 110 v. H. <strong>des</strong><br />
Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppen nach Anlage 2 beträgt, erhalten<br />
§ 18<br />
AVR DWM<br />
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