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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der<br />

Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, geteilt durch 13, errechnet<br />

Stand: 19.11.2007<br />

Vergleichsjahresvergütung minus Jahresentgelt<br />

13<br />

Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12,616fache der am 01.<br />

Dezember 2007 zustehenden Monatsvergütung, zuzüglich <strong>des</strong> Urlaubsgel<strong>des</strong> nach<br />

Anlage 13. Zur Monatsvergütung in diesem Sinne gehören die Grundvergütung gemäß<br />

§§ 15 bis 17 a, der Ortszuschlag gemäß § 19 und die Allgemeine Zulage gemäß Anlage<br />

7, ggf. eine Vergütungsgruppenzulage und weitere regelmäßig gewährte Zulagen aus<br />

den Einzelgruppenplänen, sowie ggf. die persönlichen Zulagen gemäß den<br />

Übergangsvorschriften zu § 19, EGP 50 und § 2 der Anlage 18.<br />

Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine<br />

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder während einer Beurlaubung nach § 29<br />

a, ist die Monatsvergütung gemäß Abs. 1 Unterabsatz 2 so zu berechnen, als ob der<br />

Mitarbeiter im Monat Dezember 2007 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der<br />

Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.<br />

Das Jahresentgelt errechnet sich als das 13fache <strong>des</strong> Entgeltanspruches, den der<br />

Mitarbeiter am 01. Januar 2008 gemäß den §§ 12, 15, 15 a i. V. m. Anlage 3 (2008) hat.<br />

Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) und d)<br />

hinzuzurechnen.<br />

Die monatliche Vergleichsvergütung ist die Vergleichsjahresvergütung, dividiert durch<br />

13.<br />

(2) Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung weniger als 105 v. H. <strong>des</strong><br />

Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2 beträgt, erhalten die<br />

Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird<br />

durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tabellenwerte nach § 15 a aufgezehrt.<br />

(3) Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung min<strong>des</strong>tens 105 v. H. aber<br />

weniger als 110 v. H. <strong>des</strong> Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2<br />

beträgt, erhalten ihr Entgelt aus der Sonderstufe ihrer Entgeltgruppe gemäß Anlage 5.<br />

Abweichend von Abs. 1 Unterabs. 5 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13fache<br />

<strong>des</strong> Entgeltanspruchs aus der Sonderstufe gemäß Anlage 5.<br />

Die Sonderstufe jeder Entgeltgruppe beträgt am 01. Januar 2008 105 v. H. <strong>des</strong><br />

Entgeltes der Basisstufe nach Anlage 2. Zum 01. Januar je<strong>des</strong> folgenden Jahres wird<br />

diese Stufe um 1,25 Prozentpunkte bis auf 110 v. H. angehoben.<br />

Diese Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage.<br />

Die persönliche Zulage wird durch das Anheben <strong>des</strong> Sonderstufenwertes aufgezehrt.<br />

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 bis 3. Diese<br />

Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als persönliche Zulage. Die persönliche<br />

Zulage wird durch Stufensteigerungen und für Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 durch das<br />

Anheben der Tabellenwerte nach § 15 a reduziert.<br />

(5) Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung min<strong>des</strong>tens 110 v. H. <strong>des</strong><br />

Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppen nach Anlage 2 beträgt, erhalten<br />

§ 18<br />

AVR DWM<br />

Seite 29

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