Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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§ 2 Arbeitszeit<br />
Stand: 19.11.2007<br />
Anlage 10/I<br />
Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9, 9 a bis 9 e AVR DWM.<br />
§ 3 - nicht besetzt -<br />
§ 4 Erholungsurlaub<br />
(1) Der Praktikant erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender<br />
Anwendung der Vorschriften, die für die in dem künftigen Beruf beschäftigten Mitarbeiter<br />
jeweils maßgebend sind.<br />
(2) Während <strong>des</strong> Erholungsurlaubes bemisst sich das Urlaubsentgelt nach<br />
§ 28 Abs. 10 AVR DWM.<br />
§ 5 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung<br />
Der Praktikant erhält nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 vermögenswirksame<br />
Leistungen und eine Jahressonderzahlung.<br />
§ 6 Sonstige Bestimmungen<br />
(1) Mit dem Praktikanten ist vor Beginn <strong>des</strong> Praktikums ein Ausbildungsvertrag<br />
gemäß Anlage 15 a schriftlich abzuschließen.<br />
(2) Soweit vorstehend für Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen ist,<br />
finden die AVR DWM sinngemäß Anwendung.<br />
(3) Die Ausbildungszeit der Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 a<br />
AVR DWM) nicht angerechnet.<br />
(4) Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Praktikanten oder vom<br />
Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.<br />
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruchs aus,<br />
um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu<br />
machen.<br />
AVR DWM<br />
Seite 95