Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
Anlage 11<br />
(2) Als einzelfallbezogene Maßnahmen zur Eingliederung können z. B. zur<br />
Anwendung gelangen:<br />
- stufenweise Wiedereingliederung,<br />
- technische Umrüstung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes,<br />
- Veränderungen der Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung oder Arbeitszeit,<br />
- Qualifizierungsmaßnahmen,<br />
- Arbeitsversuche,<br />
- medizinische Rehabilitation.<br />
§ 7 Durchführung der Maßnahmen<br />
Die erforderlichen Maßnahmen sind zu organisieren und umzusetzen. Der Mitarbeiter ist<br />
während der Maßnahmen zu begleiten. Ggf. sind mögliche Förderungen beim<br />
zuständigen Leistungsträger zu beantragen.<br />
§ 8 Bewertung der Eingliederung<br />
Die einzelfallbezogenen Maßnahmen sind zu dokumentieren und zu bewerten, wobei<br />
ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den Beteiligten stattfindet. Nach<br />
Abschluss <strong>des</strong> BEM sind die Krankheitszeiten <strong>des</strong> Mitarbeiters zu erfassen.<br />
§ 9 Beendigung <strong>des</strong> BEM<br />
Das BEM ist beendet, soweit alle vereinbarten Maßnahmen durchgeführt sind oder der<br />
Mitarbeiter dies wünscht bzw. weiteren Handlungsschritten nicht mehr zustimmt.<br />
§ 10 Datenschutz<br />
Daten werden ausschließlich für die in der Präambel benannten Ziele <strong>des</strong> BEM erhoben<br />
und verwendet.<br />
§ 11 Schlussbestimmungen<br />
Die Dienstvereinbarung tritt am ……… in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten<br />
zum Jahresende schriftlich kündbar.<br />
Im Fall der Kündigung gelten für laufende BEM-Verfahren die bis dahin bestehenden<br />
Regelungen bis zum Abschluss fort.<br />
AVR DWM<br />
Seite 119