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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

Anlage 11<br />

(2) Als einzelfallbezogene Maßnahmen zur Eingliederung können z. B. zur<br />

Anwendung gelangen:<br />

- stufenweise Wiedereingliederung,<br />

- technische Umrüstung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes,<br />

- Veränderungen der Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung oder Arbeitszeit,<br />

- Qualifizierungsmaßnahmen,<br />

- Arbeitsversuche,<br />

- medizinische Rehabilitation.<br />

§ 7 Durchführung der Maßnahmen<br />

Die erforderlichen Maßnahmen sind zu organisieren und umzusetzen. Der Mitarbeiter ist<br />

während der Maßnahmen zu begleiten. Ggf. sind mögliche Förderungen beim<br />

zuständigen Leistungsträger zu beantragen.<br />

§ 8 Bewertung der Eingliederung<br />

Die einzelfallbezogenen Maßnahmen sind zu dokumentieren und zu bewerten, wobei<br />

ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den Beteiligten stattfindet. Nach<br />

Abschluss <strong>des</strong> BEM sind die Krankheitszeiten <strong>des</strong> Mitarbeiters zu erfassen.<br />

§ 9 Beendigung <strong>des</strong> BEM<br />

Das BEM ist beendet, soweit alle vereinbarten Maßnahmen durchgeführt sind oder der<br />

Mitarbeiter dies wünscht bzw. weiteren Handlungsschritten nicht mehr zustimmt.<br />

§ 10 Datenschutz<br />

Daten werden ausschließlich für die in der Präambel benannten Ziele <strong>des</strong> BEM erhoben<br />

und verwendet.<br />

§ 11 Schlussbestimmungen<br />

Die Dienstvereinbarung tritt am ……… in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten<br />

zum Jahresende schriftlich kündbar.<br />

Im Fall der Kündigung gelten für laufende BEM-Verfahren die bis dahin bestehenden<br />

Regelungen bis zum Abschluss fort.<br />

AVR DWM<br />

Seite 119

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