Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
§ 15a<br />
(3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer<br />
Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige<br />
Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der<br />
Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse.<br />
(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiter aufgrund <strong>des</strong> Zugewinns an<br />
Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der<br />
Erfahrungsstufe.<br />
(5) Die Mitarbeiter erhalten von Beginn <strong>des</strong> Monats an, in dem die nächste Stufe<br />
erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.<br />
(6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor<br />
der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten <strong>des</strong> Erreichens der Basis-<br />
oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am<br />
Beginn <strong>des</strong> Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt.<br />
(7) Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Dienstgeber<br />
nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht<br />
angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden<br />
Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu<br />
verlängern.<br />
Überleitungsregelung zu § 15:<br />
Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am<br />
01. Januar 2008 fortbesteht, wird die zurückgelegte Beschäftigungszeit (§ 11 a) auf die<br />
Zeiten <strong>des</strong> Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Für weitere<br />
anrechnungsfähige Zeiten gilt Absatz 6.<br />
§ 15 a Übergangsregelung<br />
(1) Abweichend von § 15 in Verbindung mit Anlage 2 werden die Tabellenwerte für<br />
einen Übergangszeitraum von acht Jahren gemäß den Prozentpunkten der Anlage 4<br />
(Übergangsregelung) bemessen.<br />
(2) Zum 01. Januar 2008 werden die Tabellenwerte um 10 Prozentpunkte<br />
abgesenkt. Nach jeweils einem Jahr werden die Werte um 1,25 Prozentpunkte erhöht.<br />
Die jeweils gültigen Tabellenwerte sind in den Anlagen 3 (2008) bis Anlagen 3 (2015)<br />
enthalten.<br />
(3) Die Tabellenwerte der Einarbeitungsstufe der Entgeltgruppe 3 werden um 5<br />
Prozentpunkte abgesenkt und nehmen an der jährlichen Steigerung von 1,25<br />
Prozentpunkten ab dem 01. Januar 2013 teil.<br />
(4) Die erforderlichen Zeiten für die Stufenaufstiege bleiben unberührt.<br />
(5) Anlage 4 findet auf Mitarbeiter in den Entgeltgruppen 1 und 2 nur Anwendung,<br />
wenn eine Dienstvereinbarung deren Ausgliederung in eine Servicegesellschaft<br />
ausschließt.<br />
AVR DWM<br />
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