Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
SicherungsO<br />
3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn<br />
aufgrund von Dienstverträgen geleistete Arbeit künftig aufgrund von Werkverträgen<br />
durchgeführt werden soll (z. B. bei Privatisierung von Reinigungsdiensten).<br />
§ 3 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung<br />
(1) Der Dienstgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und<br />
umfassend über die vorgesehene Maßnahme zu unterrichten. Er hat die personellen<br />
und sozialen Auswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten. Darüber hinaus hat<br />
der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung nach Maßgabe <strong>des</strong> geltenden<br />
Mitarbeitervertretungsrechtes zu beteiligen.<br />
(2) Unbeschadet <strong>des</strong> Abs. 1 soll der Dienstgeber die Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze<br />
von der vorgesehenen Maßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor<br />
deren Durchführung unterrichten.<br />
§ 4 Arbeitsplatzsicherung<br />
(1) Der Dienstgeber ist gegenüber dem von einer Maßnahme im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs.<br />
1 dieser Anlage betroffenen Mitarbeiter nach den Abs. 2 bis 4 zur Arbeitsplatzsicherung<br />
verpflichtet.<br />
Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung <strong>des</strong><br />
Mitarbeiters voraus (§ 5 dieser Anlage).<br />
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Mitarbeiter einen min<strong>des</strong>tens gleichwertigen<br />
Arbeitsplatz zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue<br />
Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Mitarbeiter in der neuen<br />
Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der<br />
Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Dienstgeber gilt folgende<br />
Reihenfolge:<br />
a) Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an demselben Ort,<br />
b) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit demselben Aufgabengebiet (z. B.<br />
Jugendhilfe) an einem anderen Ort oder in einer Einrichtung mit einem<br />
anderen Aufgabengebiet (z. B. anstatt bisher Jugendhilfe, nunmehr<br />
Behindertenhilfe) an demselben Ort,<br />
c) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet an einem<br />
anderen Ort.<br />
Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter<br />
abgewichen werden.<br />
Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe <strong>des</strong> Unterabs. 1 nicht zur<br />
Verfügung, soll der Mitarbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn<br />
ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber zur Verfügung<br />
gestellt werden kann.<br />
AVR DWM<br />
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