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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

SicherungsO<br />

3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn<br />

aufgrund von Dienstverträgen geleistete Arbeit künftig aufgrund von Werkverträgen<br />

durchgeführt werden soll (z. B. bei Privatisierung von Reinigungsdiensten).<br />

§ 3 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung<br />

(1) Der Dienstgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und<br />

umfassend über die vorgesehene Maßnahme zu unterrichten. Er hat die personellen<br />

und sozialen Auswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten. Darüber hinaus hat<br />

der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung nach Maßgabe <strong>des</strong> geltenden<br />

Mitarbeitervertretungsrechtes zu beteiligen.<br />

(2) Unbeschadet <strong>des</strong> Abs. 1 soll der Dienstgeber die Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze<br />

von der vorgesehenen Maßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor<br />

deren Durchführung unterrichten.<br />

§ 4 Arbeitsplatzsicherung<br />

(1) Der Dienstgeber ist gegenüber dem von einer Maßnahme im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs.<br />

1 dieser Anlage betroffenen Mitarbeiter nach den Abs. 2 bis 4 zur Arbeitsplatzsicherung<br />

verpflichtet.<br />

Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung <strong>des</strong><br />

Mitarbeiters voraus (§ 5 dieser Anlage).<br />

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Mitarbeiter einen min<strong>des</strong>tens gleichwertigen<br />

Arbeitsplatz zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue<br />

Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Mitarbeiter in der neuen<br />

Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der<br />

Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Dienstgeber gilt folgende<br />

Reihenfolge:<br />

a) Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an demselben Ort,<br />

b) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit demselben Aufgabengebiet (z. B.<br />

Jugendhilfe) an einem anderen Ort oder in einer Einrichtung mit einem<br />

anderen Aufgabengebiet (z. B. anstatt bisher Jugendhilfe, nunmehr<br />

Behindertenhilfe) an demselben Ort,<br />

c) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet an einem<br />

anderen Ort.<br />

Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter<br />

abgewichen werden.<br />

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe <strong>des</strong> Unterabs. 1 nicht zur<br />

Verfügung, soll der Mitarbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn<br />

ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber zur Verfügung<br />

gestellt werden kann.<br />

AVR DWM<br />

Seite 154

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