Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
Anlage 15e<br />
(2) Der Schüler hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben,<br />
die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.<br />
(3) Der Schüler ist verpflichtet, Teile der praktischen Ausbildung, die in einer<br />
anderen Einrichtung <strong>des</strong> Trägers der Ausbildung durchgeführt werden, in dieser<br />
Einrichtung abzuleisten.<br />
(1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt __________ Stunden.<br />
§ 7<br />
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Schüler für den Unterricht in der<br />
Altenpflegeschule von seinen Verpflichtungen in der Einrichtung freizustellen.<br />
(3) Solange der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die sich aus<br />
Absatz 1 ergebende wöchentliche Ausbildungszeit in Verbindung mit dem<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz.<br />
§ 8<br />
Der Schüler erhält unter Fortzahlung <strong>des</strong> Ausbildungsentgeltes gemäß Anlage 10/V § 10<br />
Abs. 1 der AVR DWM in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter sinngemäßer<br />
Anwendung der Anlagen 6 bzw. 6 a der AVR DWM.<br />
§ 9<br />
(1) Während der Ausbildung erhält der Schüler ein Entgelt, <strong>des</strong>sen Höhe sich nach<br />
der Anlage 10 a AVR DWM richtet.<br />
Das Entgelt beträgt zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsabschlusses monatlich:<br />
€ __________________ im 1. Ausbildungsjahr,<br />
€ __________________ im 2. Ausbildungsjahr,<br />
€ __________________ im 3. Ausbildungsjahr. 1)<br />
(2) Das Ausbildungsentgelt wird auf ein von dem Schüler eingerichtetes Girokonto<br />
im Inland eingezahlt, so dass der Schüler am 15. <strong>des</strong> Monats darüber verfügen kann.<br />
§ 10<br />
(1) Auf das Ausbildungsentgelt werden die Sachbezüge (§ 11) angerechnet, jedoch<br />
nicht über 75 v. H. <strong>des</strong> Bruttoausbildungsentgeltes hinaus.<br />
(2) Kann der Schüler während der Zeit, für die das Ausbildungsentgelt nach §§ 9, 10<br />
und 12 der Anlage 10/V AVR DWM fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem<br />
Grund nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch<br />
nicht über 75 v. H. <strong>des</strong> Ausbildungsentgeltes nach Abs. 1 hinaus.<br />
AVR DWM<br />
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