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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

Anlage 15e<br />

(2) Der Schüler hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben,<br />

die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.<br />

(3) Der Schüler ist verpflichtet, Teile der praktischen Ausbildung, die in einer<br />

anderen Einrichtung <strong>des</strong> Trägers der Ausbildung durchgeführt werden, in dieser<br />

Einrichtung abzuleisten.<br />

(1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt __________ Stunden.<br />

§ 7<br />

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Schüler für den Unterricht in der<br />

Altenpflegeschule von seinen Verpflichtungen in der Einrichtung freizustellen.<br />

(3) Solange der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die sich aus<br />

Absatz 1 ergebende wöchentliche Ausbildungszeit in Verbindung mit dem<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz.<br />

§ 8<br />

Der Schüler erhält unter Fortzahlung <strong>des</strong> Ausbildungsentgeltes gemäß Anlage 10/V § 10<br />

Abs. 1 der AVR DWM in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter sinngemäßer<br />

Anwendung der Anlagen 6 bzw. 6 a der AVR DWM.<br />

§ 9<br />

(1) Während der Ausbildung erhält der Schüler ein Entgelt, <strong>des</strong>sen Höhe sich nach<br />

der Anlage 10 a AVR DWM richtet.<br />

Das Entgelt beträgt zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsabschlusses monatlich:<br />

€ __________________ im 1. Ausbildungsjahr,<br />

€ __________________ im 2. Ausbildungsjahr,<br />

€ __________________ im 3. Ausbildungsjahr. 1)<br />

(2) Das Ausbildungsentgelt wird auf ein von dem Schüler eingerichtetes Girokonto<br />

im Inland eingezahlt, so dass der Schüler am 15. <strong>des</strong> Monats darüber verfügen kann.<br />

§ 10<br />

(1) Auf das Ausbildungsentgelt werden die Sachbezüge (§ 11) angerechnet, jedoch<br />

nicht über 75 v. H. <strong>des</strong> Bruttoausbildungsentgeltes hinaus.<br />

(2) Kann der Schüler während der Zeit, für die das Ausbildungsentgelt nach §§ 9, 10<br />

und 12 der Anlage 10/V AVR DWM fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem<br />

Grund nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch<br />

nicht über 75 v. H. <strong>des</strong> Ausbildungsentgeltes nach Abs. 1 hinaus.<br />

AVR DWM<br />

Seite 142

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