Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
§§ 6 - 8<br />
Freiwerden eines solchen Dauerarbeitsplatzes hat der Dienstgeber die befristet<br />
beschäftigten Mitarbeiter zu informieren.<br />
Die Befristung eines Dienstverhältnisses bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren ist<br />
auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grun<strong>des</strong> im Sinne <strong>des</strong> Unterabs. 1 Satz 1 gemäß<br />
§ 14 Abs. 2 und Abs. 3 <strong>des</strong> Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge<br />
zulässig.<br />
(6) Mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen nur begründet<br />
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren<br />
Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Dienstverhältnis.<br />
§ 6 Ärztliche Betreuung<br />
(1) Bei gegebener Veranlassung kann der Dienstgeber durch einen Vertrauensarzt<br />
oder durch das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig oder<br />
frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist.<br />
(2) Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in<br />
gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen<br />
beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.<br />
(3) Sofern dem Mitarbeiter aus angeordneten ärztlichen Untersuchungen Kosten<br />
entstehen, die nicht anderweitig erstattet oder erlassen werden, sind sie vom<br />
Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem<br />
Mitarbeiter auf seinen Antrag bekanntzugeben.<br />
§ 7 Versetzung und Abordnung<br />
(1) Der Mitarbeiter kann im Rahmen seines Dienstvertrages aus dienstlichen oder<br />
betrieblichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz in derselben Einrichtung<br />
umgesetzt oder in eine andere Einrichtung <strong>des</strong>selben Dienstgebers versetzt oder<br />
abgeordnet werden. Vor der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ist der Mitarbeiter<br />
zu hören.<br />
(2) Von einer Versetzung oder Abordnung <strong>des</strong> Mitarbeiters soll Abstand genommen<br />
werden, wenn sie ihm aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist (z. B. mit Rücksicht<br />
auf seine Familie).<br />
(3) Während der Probezeit (§ 8) ist eine Versetzung oder Abordnung nur mit<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Mitarbeiters zulässig.<br />
§ 8 Probezeit<br />
Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Dienstvertrag auf<br />
eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.<br />
AVR DWM<br />
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