Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 3 Durchführung der Ausbildung<br />
Stand: 19.11.2007<br />
Anlage 10/V<br />
(1) Der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck<br />
gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass der<br />
Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.<br />
(2) Der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten<br />
zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen<br />
Ausbildungszeit zu erreichen.<br />
§ 4 Probezeit<br />
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für den<br />
Schüler in der Altenpflegehilfe drei Monate.<br />
§ 5 Ärztliche Untersuchung<br />
(1) Der Schüler hat auf Verlangen <strong>des</strong> Trägers der Ausbildung vor der Einstellung<br />
seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche<br />
Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der<br />
Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.<br />
(2) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler bei gegebener Veranlassung<br />
ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht<br />
werden.<br />
(3) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler auch bei Beendigung <strong>des</strong><br />
Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen <strong>des</strong> Schülers ist er hierzu<br />
verpflichtet.<br />
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der<br />
ärztlichen Untersuchung ist dem Schüler auf seinen Antrag bekanntzugeben.<br />
§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit<br />
(1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden. Führt der<br />
Schüler die Ausbildung in Teilzeitform durch, wird die regelmäßige wöchentliche<br />
Ausbildungszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihm vereinbarten Ausbildungszeit<br />
zur regelmäßigen Ausbildungszeit eines vollbeschäftigten Schülers festgelegt (x % x 40<br />
Stunden). Mit dem Schüler ist eine Vereinbarung zu treffen, wie seine regelmäßige<br />
wöchentliche Ausbildungszeit im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erfolgt.<br />
(2) Im Rahmen <strong>des</strong> Ausbildungszwecks darf der Schüler auch an Sonntagen und<br />
Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.<br />
(3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende<br />
Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.<br />
AVR DWM<br />
Seite 110