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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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§ 3 Durchführung der Ausbildung<br />

Stand: 19.11.2007<br />

Anlage 10/V<br />

(1) Der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck<br />

gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass der<br />

Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.<br />

(2) Der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten<br />

zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen<br />

Ausbildungszeit zu erreichen.<br />

§ 4 Probezeit<br />

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für den<br />

Schüler in der Altenpflegehilfe drei Monate.<br />

§ 5 Ärztliche Untersuchung<br />

(1) Der Schüler hat auf Verlangen <strong>des</strong> Trägers der Ausbildung vor der Einstellung<br />

seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche<br />

Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der<br />

Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.<br />

(2) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler bei gegebener Veranlassung<br />

ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht<br />

werden.<br />

(3) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler auch bei Beendigung <strong>des</strong><br />

Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen <strong>des</strong> Schülers ist er hierzu<br />

verpflichtet.<br />

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der<br />

ärztlichen Untersuchung ist dem Schüler auf seinen Antrag bekanntzugeben.<br />

§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit<br />

(1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden. Führt der<br />

Schüler die Ausbildung in Teilzeitform durch, wird die regelmäßige wöchentliche<br />

Ausbildungszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihm vereinbarten Ausbildungszeit<br />

zur regelmäßigen Ausbildungszeit eines vollbeschäftigten Schülers festgelegt (x % x 40<br />

Stunden). Mit dem Schüler ist eine Vereinbarung zu treffen, wie seine regelmäßige<br />

wöchentliche Ausbildungszeit im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erfolgt.<br />

(2) Im Rahmen <strong>des</strong> Ausbildungszwecks darf der Schüler auch an Sonntagen und<br />

Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.<br />

(3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende<br />

Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.<br />

AVR DWM<br />

Seite 110

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