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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

AUSBILDUNGSENTGELTE<br />

Anlage 10a<br />

1. Für die Ausbildungsverträge nach den Anlagen 10/I bis 10/III und 10/V werden<br />

die Ausbildungsentgelte wie folgt festgesetzt:<br />

I. Für die Berufe Entgelt in €<br />

<strong>des</strong> Sozialarbeiters 700,00<br />

<strong>des</strong> Sozialpädagogen 700,00<br />

<strong>des</strong> Heilpädagogen 700,00<br />

<strong>des</strong> pharm.-techn. Assistenten 590,00<br />

<strong>des</strong> Altenpflegers 590,00<br />

<strong>des</strong> Erziehers 590,00<br />

<strong>des</strong> Heilerziehungspflegers 590,00<br />

<strong>des</strong> Kinderpflegers 570,00<br />

<strong>des</strong> Haus- und Familienpflegers 570,00<br />

<strong>des</strong> Rettungsassistenten 570,00<br />

<strong>des</strong> Masseurs und med. Bademeisters 570,00<br />

II. Auszubildende<br />

im ersten Ausbildungsjahr 310,00<br />

im zweiten Ausbildungsjahr 330,00<br />

im dritten Ausbildungsjahr 360,00<br />

im vierten Ausbildungsjahr 390,00<br />

Ausbildungsvergütung wird wie folgt gekürzt:<br />

bei gewährter Unterkunft und Verpflegung 137,57<br />

bei gewährter Unterkunft 35,32<br />

bei gewährter Verpflegung 102,25<br />

III. Im Pflegedienst<br />

Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege,<br />

Entbindungspflege und Altenpflege:<br />

im ersten Ausbildungsjahr 360,00<br />

im zweiten Ausbildungsjahr 390,00<br />

im dritten Ausbildungsjahr 440,00<br />

Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe 330,00<br />

Die familienfördernden Leistungen gemäß § 19 AVR DWM bleiben davon<br />

unberührt.<br />

2. Vor dem 01.08.2005 wirksame Ausbildungsverträge bleiben von den Regelungen<br />

der Punkte ‚1. ff.’ unberührt, sofern die Entgelte und –leistungen nach diesen<br />

Verträgen über dem Niveau der Punkte ‚1. ff.’ erfolgen.<br />

3. Vor dem 01.08.2005 wirksame Ausbildungsverträge, deren Entgelte und -<br />

leistungen unterhalb der Regelungen der Punkte ‚1. ff.’ erfolgen, werden ab dem<br />

01.08.2007 auf das Niveau der Regelungen nach den Punkten ‚1. ff.’ angepasst.<br />

4. Sächliche Ausbildungsaufwendungen wie Schul-, Büchergeld, Dienst- und<br />

Schutzkleidung, Fahrkosten vom Dienst-(Ausbildungs-)ort zum Schul- bzw.<br />

AVR DWM<br />

Seite 115

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