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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

SONDERREGELUNG FÜR GEFÖRDERTE DIENST- UND<br />

AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE<br />

Anlage 16<br />

Durch die Bereitstellung von geförderten Dienst- und Ausbildungsverhältnissen stellt die<br />

Einrichtung Arbeitsplätze zur Verfügung, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die<br />

zusätzlich sind. Diese Mitarbeiter bedürfen in der Regel einer Weiterqualifizierung<br />

und/oder einer besonderen Betreuung.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Die Regelung gilt für Mitarbeiter, die auf der Grundlage <strong>des</strong> SGB III<br />

Arbeitsförderung oder <strong>des</strong> SGB XII Sozialhilfe oder nach einem entsprechend<br />

geförderten öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder zur<br />

Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung beschäftigt werden.<br />

(2) Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiter, deren Teilhabe am Arbeitsleben nach<br />

den §§ 236 bis 239 SGB III gefördert wird.<br />

Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingestellt<br />

worden sind.<br />

§ 2 Höhe der Vergütung, Voraussetzungen<br />

Anstelle der in § 14 AVR DWM festgelegten Vergütung sowie der zu zahlenden Zulagen,<br />

Zuschläge und Zuwendungen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den<br />

Zuschüssen zu den Lohnkosten gemäß §§ 264 ff. SGB III.<br />

Die Vergütung für andere als nach den §§ 260 bis 271 SGB III (ABM) geförderten<br />

Mitarbeitern richtet sich min<strong>des</strong>tens nach der von der Agentur für Arbeit oder einem<br />

anderen Träger gewährten Förderung bzw. nach der ortsüblichen Vergütung.<br />

§ 3 Anwendung der AVR DWM<br />

Auf die Dienstverträge mit den Mitarbeitern finden die AVR DWM Anwendung, soweit im<br />

Folgenden nichts anderes bestimmt wird.<br />

§ 4 Abweichende Bestimmungen<br />

(1) Die Vorschriften der §§ 24 Abs. 3 bis 9, 25 a, 26, 30, 31, 38, 39 und 40 AVR<br />

DWM finden keine Anwendung.<br />

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 AVR DWM gilt, dass der Mitarbeiter auf Antrag bis<br />

zu 10 Tage Sonderurlaub innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten unter Fortzahlung<br />

der Vergütung zur Inanspruchnahme anerkannter beruflicher Fortbildungsmaßnahmen<br />

erhält.<br />

AVR DWM<br />

Seite 145

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