Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
SONDERREGELUNG FÜR GEFÖRDERTE DIENST- UND<br />
AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE<br />
Anlage 16<br />
Durch die Bereitstellung von geförderten Dienst- und Ausbildungsverhältnissen stellt die<br />
Einrichtung Arbeitsplätze zur Verfügung, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die<br />
zusätzlich sind. Diese Mitarbeiter bedürfen in der Regel einer Weiterqualifizierung<br />
und/oder einer besonderen Betreuung.<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Die Regelung gilt für Mitarbeiter, die auf der Grundlage <strong>des</strong> SGB III<br />
Arbeitsförderung oder <strong>des</strong> SGB XII Sozialhilfe oder nach einem entsprechend<br />
geförderten öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder zur<br />
Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung beschäftigt werden.<br />
(2) Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiter, deren Teilhabe am Arbeitsleben nach<br />
den §§ 236 bis 239 SGB III gefördert wird.<br />
Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingestellt<br />
worden sind.<br />
§ 2 Höhe der Vergütung, Voraussetzungen<br />
Anstelle der in § 14 AVR DWM festgelegten Vergütung sowie der zu zahlenden Zulagen,<br />
Zuschläge und Zuwendungen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den<br />
Zuschüssen zu den Lohnkosten gemäß §§ 264 ff. SGB III.<br />
Die Vergütung für andere als nach den §§ 260 bis 271 SGB III (ABM) geförderten<br />
Mitarbeitern richtet sich min<strong>des</strong>tens nach der von der Agentur für Arbeit oder einem<br />
anderen Träger gewährten Förderung bzw. nach der ortsüblichen Vergütung.<br />
§ 3 Anwendung der AVR DWM<br />
Auf die Dienstverträge mit den Mitarbeitern finden die AVR DWM Anwendung, soweit im<br />
Folgenden nichts anderes bestimmt wird.<br />
§ 4 Abweichende Bestimmungen<br />
(1) Die Vorschriften der §§ 24 Abs. 3 bis 9, 25 a, 26, 30, 31, 38, 39 und 40 AVR<br />
DWM finden keine Anwendung.<br />
(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 AVR DWM gilt, dass der Mitarbeiter auf Antrag bis<br />
zu 10 Tage Sonderurlaub innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten unter Fortzahlung<br />
der Vergütung zur Inanspruchnahme anerkannter beruflicher Fortbildungsmaßnahmen<br />
erhält.<br />
AVR DWM<br />
Seite 145