Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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ORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR MITARBEITER AN<br />
BILDSCHIRMARBEITSPLÄTZEN (BildschirmO)<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
Stand: 19.11.2007<br />
BildschirmO<br />
(1) Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter, die an Bildschirmgeräten tätig sind (Mitarbeiter<br />
an Bildschirmarbeitsplätzen).<br />
(2) Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder<br />
graphischen Bildern für digitale Daten- oder Textverarbeitung. Als Bildschirmgeräte im<br />
Sinne dieser Ordnung gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte und Schreibmaschinen mit<br />
Display-Anzeige.<br />
(3) Keine Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung sind Fernsehgeräte, Digital-<br />
Anzeigegeräte und vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie<br />
werden in bestimmendem Maße für digitale Daten- oder Textverarbeitung eingesetzt.<br />
§ 2 Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen<br />
(1) Bildschirmarbeitsplätze müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
unter Beachtung der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen,<br />
arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse entsprechen.<br />
Bildschirmarbeitsplätze entsprechen dann den anerkannten Regeln der Technik, wenn<br />
die "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich" <strong>des</strong> Hauptverban<strong>des</strong><br />
der gewerblichen Berufsgenossenschaften beachtet werden.<br />
(2) Die Einhaltung der "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich"<br />
ist in regelmäßigen Abständen, min<strong>des</strong>tens einmal im Jahr durch die Fachkraft für<br />
Arbeitssicherheit ersatzweise durch den Sicherheitsbeauftragten zu überprüfen. Das<br />
Ergebnis der Überprüfung ist der Mitarbeitervertretung mitzuteilen.<br />
§ 3 Ärztliche Untersuchungen<br />
(1) Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen sind nach den<br />
"Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchung für Bildschirm-Arbeitsplätze" durch einen dazu ermächtigten Arzt<br />
zu untersuchen.<br />
(2) Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu<br />
untersuchen. Nachuntersuchungen sind aus gegebenem Anlass, ansonsten nach fünf<br />
Jahren, nach Vollendung <strong>des</strong> 45. Lebensjahres nach drei Jahren seit der jeweils letzten<br />
Untersuchung wahrzunehmen.<br />
(3) Etwaige Kosten der Untersuchung trägt der Dienstgeber, soweit kein anderer<br />
Kostenträger zuständig ist. Das gleiche gilt für die notwendigen Kosten der Beschaffung<br />
von solchen Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung nur für die Arbeit am Bildschirm<br />
erforderlich werden. Als notwendige Kosten gelten die Kosten, die die örtlich zuständige<br />
allgemeine Ortskrankenkasse für derartige Sehhilfen jeweils tragen würde.<br />
AVR DWM<br />
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