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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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ORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR MITARBEITER AN<br />

BILDSCHIRMARBEITSPLÄTZEN (BildschirmO)<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

Stand: 19.11.2007<br />

BildschirmO<br />

(1) Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter, die an Bildschirmgeräten tätig sind (Mitarbeiter<br />

an Bildschirmarbeitsplätzen).<br />

(2) Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder<br />

graphischen Bildern für digitale Daten- oder Textverarbeitung. Als Bildschirmgeräte im<br />

Sinne dieser Ordnung gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte und Schreibmaschinen mit<br />

Display-Anzeige.<br />

(3) Keine Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung sind Fernsehgeräte, Digital-<br />

Anzeigegeräte und vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie<br />

werden in bestimmendem Maße für digitale Daten- oder Textverarbeitung eingesetzt.<br />

§ 2 Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen<br />

(1) Bildschirmarbeitsplätze müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

unter Beachtung der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen,<br />

arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse entsprechen.<br />

Bildschirmarbeitsplätze entsprechen dann den anerkannten Regeln der Technik, wenn<br />

die "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich" <strong>des</strong> Hauptverban<strong>des</strong><br />

der gewerblichen Berufsgenossenschaften beachtet werden.<br />

(2) Die Einhaltung der "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich"<br />

ist in regelmäßigen Abständen, min<strong>des</strong>tens einmal im Jahr durch die Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit ersatzweise durch den Sicherheitsbeauftragten zu überprüfen. Das<br />

Ergebnis der Überprüfung ist der Mitarbeitervertretung mitzuteilen.<br />

§ 3 Ärztliche Untersuchungen<br />

(1) Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen sind nach den<br />

"Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung für Bildschirm-Arbeitsplätze" durch einen dazu ermächtigten Arzt<br />

zu untersuchen.<br />

(2) Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu<br />

untersuchen. Nachuntersuchungen sind aus gegebenem Anlass, ansonsten nach fünf<br />

Jahren, nach Vollendung <strong>des</strong> 45. Lebensjahres nach drei Jahren seit der jeweils letzten<br />

Untersuchung wahrzunehmen.<br />

(3) Etwaige Kosten der Untersuchung trägt der Dienstgeber, soweit kein anderer<br />

Kostenträger zuständig ist. Das gleiche gilt für die notwendigen Kosten der Beschaffung<br />

von solchen Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung nur für die Arbeit am Bildschirm<br />

erforderlich werden. Als notwendige Kosten gelten die Kosten, die die örtlich zuständige<br />

allgemeine Ortskrankenkasse für derartige Sehhilfen jeweils tragen würde.<br />

AVR DWM<br />

Seite 150

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