Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
§§ 27 – 27a<br />
(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Abs. 1<br />
oder Abs. 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und<br />
Hinterbliebenenversorgung (§ 27) erhalten.<br />
VIII. ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG<br />
§ 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und<br />
Hinterbliebenenversorgung <strong>des</strong> Mitarbeiters bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, die<br />
Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes<br />
abgeschlossen hat, sicherzustellen. Erfüllt der Dienstgeber die Voraussetzungen für den<br />
Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach<br />
Satz 1 nicht und hat er dieses nicht zu vertreten, so hat er eine andere angemessene<br />
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente,<br />
Direktversicherung) sicherzustellen. Durch Dienstvereinbarung kann festgelegt werden,<br />
dass eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
auch dann abgeschlossen werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt<br />
sind.<br />
(2) Besteht grundsätzlich für Mitarbeiter einer Einrichtung Versicherungspflicht in<br />
einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist ein Mitarbeiter von der<br />
Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihm auf seinen<br />
Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs-<br />
oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht<br />
übersteigen, den der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte,<br />
wenn der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre.<br />
(3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende<br />
Lohn- und Kirchensteuer trägt der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 €<br />
jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe<br />
von 20 v. H. besteht.<br />
§ 27 a Entgeltumwandlung<br />
(1) Der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen<br />
bis zu 4 v. H. der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der<br />
Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit<br />
dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung<br />
ausgeschöpft ist. Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18<br />
Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. Durch Vereinbarung zwischen dem<br />
Mitarbeiter und dem Dienstgeber kann die Grenze von 4 v. H. der jeweiligen<br />
Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden.<br />
(2) Der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die<br />
Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10 a, 82 Abs. 2 <strong>des</strong> EStG erfüllt<br />
werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine<br />
Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.<br />
AVR DWM<br />
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