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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

§§ 27 – 27a<br />

(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Abs. 1<br />

oder Abs. 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und<br />

Hinterbliebenenversorgung (§ 27) erhalten.<br />

VIII. ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG<br />

§ 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und<br />

Hinterbliebenenversorgung <strong>des</strong> Mitarbeiters bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, die<br />

Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes<br />

abgeschlossen hat, sicherzustellen. Erfüllt der Dienstgeber die Voraussetzungen für den<br />

Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach<br />

Satz 1 nicht und hat er dieses nicht zu vertreten, so hat er eine andere angemessene<br />

zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente,<br />

Direktversicherung) sicherzustellen. Durch Dienstvereinbarung kann festgelegt werden,<br />

dass eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

auch dann abgeschlossen werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(2) Besteht grundsätzlich für Mitarbeiter einer Einrichtung Versicherungspflicht in<br />

einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist ein Mitarbeiter von der<br />

Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihm auf seinen<br />

Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs-<br />

oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht<br />

übersteigen, den der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte,<br />

wenn der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre.<br />

(3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende<br />

Lohn- und Kirchensteuer trägt der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 €<br />

jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe<br />

von 20 v. H. besteht.<br />

§ 27 a Entgeltumwandlung<br />

(1) Der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen<br />

bis zu 4 v. H. der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der<br />

Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit<br />

dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung<br />

ausgeschöpft ist. Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18<br />

Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. Durch Vereinbarung zwischen dem<br />

Mitarbeiter und dem Dienstgeber kann die Grenze von 4 v. H. der jeweiligen<br />

Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden.<br />

(2) Der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die<br />

Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10 a, 82 Abs. 2 <strong>des</strong> EStG erfüllt<br />

werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine<br />

Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.<br />

AVR DWM<br />

Seite 41

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