Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
§ 8<br />
Anlage 15b<br />
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von dem<br />
Auszubildenden jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, vom Träger der<br />
Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt<br />
werden.<br />
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden<br />
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,<br />
b) von dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen,<br />
wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere<br />
Berufstätigkeit ausbilden lassen will.<br />
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 2 unter Angabe der<br />
Kündigungsgründe erfolgen.<br />
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr<br />
zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen<br />
bekannt sind.<br />
§ 9<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Berufsausbildungsvertrages sind nur wirksam,<br />
wenn sie schriftlich vereinbart werden.<br />
_______________________________ ___________________________________<br />
Ort, Datum Ort, Datum<br />
______________________________ ___________________________________<br />
Unterschrift Ausbildender Unterschrift Auszubildender<br />
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter<br />
<strong>des</strong> Auszubildenden:<br />
___________________________________<br />
Vater<br />
___________________________________<br />
Mutter<br />
______________________________<br />
gesetzlicher Vertreter 2)<br />
_____________<br />
1) Nichtzutreffen<strong>des</strong> bitte streichen<br />
2) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder ein Pfleger, verpflichtet er sich, die<br />
nach den Vorschriften <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit <strong>des</strong><br />
Vertrages erforderliche Genehmigung <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts unverzüglich<br />
beizubringen.<br />
AVR DWM<br />
Seite 133