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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

§ 8<br />

Anlage 15b<br />

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von dem<br />

Auszubildenden jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, vom Träger der<br />

Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt<br />

werden.<br />

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden<br />

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,<br />

b) von dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen,<br />

wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere<br />

Berufstätigkeit ausbilden lassen will.<br />

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 2 unter Angabe der<br />

Kündigungsgründe erfolgen.<br />

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr<br />

zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen<br />

bekannt sind.<br />

§ 9<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Berufsausbildungsvertrages sind nur wirksam,<br />

wenn sie schriftlich vereinbart werden.<br />

_______________________________ ___________________________________<br />

Ort, Datum Ort, Datum<br />

______________________________ ___________________________________<br />

Unterschrift Ausbildender Unterschrift Auszubildender<br />

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter<br />

<strong>des</strong> Auszubildenden:<br />

___________________________________<br />

Vater<br />

___________________________________<br />

Mutter<br />

______________________________<br />

gesetzlicher Vertreter 2)<br />

_____________<br />

1) Nichtzutreffen<strong>des</strong> bitte streichen<br />

2) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder ein Pfleger, verpflichtet er sich, die<br />

nach den Vorschriften <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit <strong>des</strong><br />

Vertrages erforderliche Genehmigung <strong>des</strong> Vormundschaftsgerichts unverzüglich<br />

beizubringen.<br />

AVR DWM<br />

Seite 133

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