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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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§ 37 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen<br />

Stand: 19.11.2007<br />

§§ 37 - 38<br />

(1) Bei Kündigung hat der Mitarbeiter Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines<br />

vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnis ist bei<br />

Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis<br />

umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muss.<br />

(2) Der Mitarbeiter ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während <strong>des</strong><br />

Dienstverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.<br />

(3) Auf Antrag ist dem Mitarbeiter bei Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses eine<br />

Bescheinigung über die Entgeltgruppe und über die zuletzt bezogenen Bezüge<br />

auszuhändigen.<br />

Das Zeugnis für einen nachgeordneten Arzt ist vom Dienstgeber und vom Chef- bzw.<br />

leitenden Arzt zu unterzeichnen.<br />

XI. ÜBERGANGSGELD<br />

§ 38 Voraussetzungen für Zahlung <strong>des</strong> Übergangsgel<strong>des</strong><br />

(1) Der Mitarbeiter, der am Tage der Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />

a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und<br />

b) in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von min<strong>des</strong>tens fünf Jahren bei<br />

demselben Dienstgeber gestanden hat,<br />

erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.<br />

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn<br />

a) der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,<br />

b) der Mitarbeiter gekündigt hat,<br />

c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 34) beendet ist,<br />

d) der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund <strong>des</strong> Kündigungsschutzgesetzes<br />

erhält,<br />

e) der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom<br />

Dienstgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,<br />

f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit<br />

Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,<br />

g) der Mitarbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat,<br />

deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,<br />

AVR DWM<br />

Seite 53

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