Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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§ 37 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen<br />
Stand: 19.11.2007<br />
§§ 37 - 38<br />
(1) Bei Kündigung hat der Mitarbeiter Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines<br />
vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnis ist bei<br />
Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis<br />
umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muss.<br />
(2) Der Mitarbeiter ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während <strong>des</strong><br />
Dienstverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.<br />
(3) Auf Antrag ist dem Mitarbeiter bei Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses eine<br />
Bescheinigung über die Entgeltgruppe und über die zuletzt bezogenen Bezüge<br />
auszuhändigen.<br />
Das Zeugnis für einen nachgeordneten Arzt ist vom Dienstgeber und vom Chef- bzw.<br />
leitenden Arzt zu unterzeichnen.<br />
XI. ÜBERGANGSGELD<br />
§ 38 Voraussetzungen für Zahlung <strong>des</strong> Übergangsgel<strong>des</strong><br />
(1) Der Mitarbeiter, der am Tage der Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und<br />
b) in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von min<strong>des</strong>tens fünf Jahren bei<br />
demselben Dienstgeber gestanden hat,<br />
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.<br />
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn<br />
a) der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,<br />
b) der Mitarbeiter gekündigt hat,<br />
c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 34) beendet ist,<br />
d) der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund <strong>des</strong> Kündigungsschutzgesetzes<br />
erhält,<br />
e) der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom<br />
Dienstgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,<br />
f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit<br />
Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,<br />
g) der Mitarbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat,<br />
deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,<br />
AVR DWM<br />
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