Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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§ 42 Schutzkleidung<br />
Stand: 19.11.2007<br />
§§ 42 - 46<br />
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber<br />
angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als<br />
Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an<br />
bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze<br />
gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder<br />
außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss<br />
geeignet und ausreichend sein.<br />
§ 43 Dienstkleidung<br />
Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der<br />
Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei dem Dienstgeber jeweils geltenden<br />
Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen<br />
Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der<br />
Arbeit getragen werden müssen.<br />
§ 44 Schlichtungsstelle<br />
XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Sofern bei dem DWM eine Schlichtungsstelle gebildet ist, können Dienstgeber und<br />
Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben,<br />
zunächst die Schlichtungsstelle anrufen. Die Behandlung eines Falles vor der<br />
Schlichtungsstelle schließt die Anrufung <strong>des</strong> Arbeitsgerichtes nicht aus.<br />
§ 45 Ausschlussfristen<br />
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit<br />
nach den §§ 12 und 13 gestützt sind, sowie die allmonatlich entstehenden Ansprüche<br />
auf Entgelt (§§ 14 ff.) müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach<br />
Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.<br />
(2) Andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden,<br />
soweit die AVR DWM nichts anderes bestimmen.<br />
(4) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche<br />
aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu<br />
machen.<br />
§ 46 Sprachregelung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und<br />
männlichen Form.<br />
AVR DWM<br />
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