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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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§ 42 Schutzkleidung<br />

Stand: 19.11.2007<br />

§§ 42 - 46<br />

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber<br />

angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als<br />

Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an<br />

bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze<br />

gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder<br />

außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss<br />

geeignet und ausreichend sein.<br />

§ 43 Dienstkleidung<br />

Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der<br />

Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei dem Dienstgeber jeweils geltenden<br />

Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen<br />

Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der<br />

Arbeit getragen werden müssen.<br />

§ 44 Schlichtungsstelle<br />

XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Sofern bei dem DWM eine Schlichtungsstelle gebildet ist, können Dienstgeber und<br />

Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben,<br />

zunächst die Schlichtungsstelle anrufen. Die Behandlung eines Falles vor der<br />

Schlichtungsstelle schließt die Anrufung <strong>des</strong> Arbeitsgerichtes nicht aus.<br />

§ 45 Ausschlussfristen<br />

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit<br />

nach den §§ 12 und 13 gestützt sind, sowie die allmonatlich entstehenden Ansprüche<br />

auf Entgelt (§§ 14 ff.) müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach<br />

Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.<br />

(2) Andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden,<br />

soweit die AVR DWM nichts anderes bestimmen.<br />

(4) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche<br />

aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu<br />

machen.<br />

§ 46 Sprachregelung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und<br />

männlichen Form.<br />

AVR DWM<br />

Seite 57

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