03.03.2013 Aufrufe

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stand: 19.11.2007<br />

Anlage 8a<br />

Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene<br />

Vergütung offenbar nicht dem Maß<br />

seiner Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Nebentätigkeit nur in besonders<br />

begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.<br />

Anmerkung zu Absatz 4:<br />

Als Vorbereitungszeit mit Vergütungsanspruch für die Erteilung einer Unterrichtsstunde<br />

sind 45 Minuten angemessen.<br />

(5) Die Arbeitszeiten der Ärzte sind zu dokumentieren.<br />

(6) Der Dienstgeber hat die Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem<br />

Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern<br />

der Eintritt <strong>des</strong> Schadens durch den Arzt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur<br />

Dienstnehmerhaftung unberührt.<br />

(7) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren<br />

Veranstaltungen sind Ärzten Dienstbefreiungen bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr<br />

zu gewähren. Die Dienstbefreiung wird auf den Anspruch nach dem<br />

Weiterbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern angerechnet. Bei<br />

Personalkostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Tagen<br />

erfolgen.<br />

(8) Ärzten kann im dienstlichen oder betrieblichen Interesse mit ihrer Zustimmung<br />

vorübergehend eine min<strong>des</strong>tens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen<br />

werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die<br />

Rechtsstellung der Ärzte bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1<br />

werden auf das Entgelt angerechnet.<br />

(9) Werden Aufgaben der Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen <strong>des</strong><br />

Dienstgebers bei weiter bestehendem Dienstverhältnis die arbeitsvertraglich<br />

geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a<br />

BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.<br />

(10) Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte gehört es ferner,<br />

am Rettungsdienst im Notarztwagen und Rettungshubschrauber teilzunehmen und sich<br />

ggf. dafür auf Anordnung und Kosten <strong>des</strong> Dienstgebers zu qualifizieren.<br />

(11) Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht min<strong>des</strong>tens ein Jahr klinisch tätig<br />

war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.<br />

Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen die Teilnahme am<br />

Rettungsdienst nicht zumutbar bzw. untersagt ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz<br />

im Rettungsdienst herangezogen werden.<br />

(12) Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärzte zusätzlich einen nicht<br />

zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00 Euro. Dieser Betrag<br />

ändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das<br />

Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II, Stufe 1.<br />

(13) Der Dienstgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der<br />

Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt während der<br />

AVR DWM<br />

Seite 86

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!