Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
Anlage 8a<br />
Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene<br />
Vergütung offenbar nicht dem Maß<br />
seiner Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Nebentätigkeit nur in besonders<br />
begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.<br />
Anmerkung zu Absatz 4:<br />
Als Vorbereitungszeit mit Vergütungsanspruch für die Erteilung einer Unterrichtsstunde<br />
sind 45 Minuten angemessen.<br />
(5) Die Arbeitszeiten der Ärzte sind zu dokumentieren.<br />
(6) Der Dienstgeber hat die Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem<br />
Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern<br />
der Eintritt <strong>des</strong> Schadens durch den Arzt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur<br />
Dienstnehmerhaftung unberührt.<br />
(7) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren<br />
Veranstaltungen sind Ärzten Dienstbefreiungen bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr<br />
zu gewähren. Die Dienstbefreiung wird auf den Anspruch nach dem<br />
Weiterbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern angerechnet. Bei<br />
Personalkostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Tagen<br />
erfolgen.<br />
(8) Ärzten kann im dienstlichen oder betrieblichen Interesse mit ihrer Zustimmung<br />
vorübergehend eine min<strong>des</strong>tens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen<br />
werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die<br />
Rechtsstellung der Ärzte bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1<br />
werden auf das Entgelt angerechnet.<br />
(9) Werden Aufgaben der Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen <strong>des</strong><br />
Dienstgebers bei weiter bestehendem Dienstverhältnis die arbeitsvertraglich<br />
geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a<br />
BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.<br />
(10) Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte gehört es ferner,<br />
am Rettungsdienst im Notarztwagen und Rettungshubschrauber teilzunehmen und sich<br />
ggf. dafür auf Anordnung und Kosten <strong>des</strong> Dienstgebers zu qualifizieren.<br />
(11) Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht min<strong>des</strong>tens ein Jahr klinisch tätig<br />
war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.<br />
Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen die Teilnahme am<br />
Rettungsdienst nicht zumutbar bzw. untersagt ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz<br />
im Rettungsdienst herangezogen werden.<br />
(12) Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärzte zusätzlich einen nicht<br />
zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00 Euro. Dieser Betrag<br />
ändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das<br />
Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II, Stufe 1.<br />
(13) Der Dienstgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der<br />
Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt während der<br />
AVR DWM<br />
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