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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

Anlage 17<br />

4. die Laufzeit der vorübergehenden Absenkung festzulegen und die<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Dienstgebers, nach Ende der Laufzeit die festgelegten<br />

Bezüge gemäß den AVR DWM zu bezahlen.<br />

(3) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind berechtigt, die<br />

Dienstvereinbarung jederzeit fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger<br />

Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das<br />

Kündigungsverbot gemäß Absatz 2 Nr. 2 verstößt oder ein Betriebsübergang gemäß §<br />

613 a BGB stattfindet.<br />

Die Laufzeit der Dienstvereinbarung endet vorfristig, wenn die Mitarbeitervertretung nicht<br />

mehr besteht und Neuwahlen nicht eingeleitet sind.<br />

Wird nach Abschluss der Dienstvereinbarung Kurzarbeit gemäß § 9 i AVR DWM<br />

vereinbart, ruht die vorübergehende Absenkung der Personalkosten gemäß § 2 dieser<br />

Anlage.<br />

Die Dienstvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch<br />

die Arbeitsrechtliche Kommission.<br />

§ 4 Überwindung vorübergehender Liquiditätsengpässe<br />

Zur Überwindung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses kann die Fälligkeit von<br />

Teilen der Bezüge bis zur Höhe von 10 v. H. <strong>des</strong> Bruttojahresentgeltes je<strong>des</strong> einzelnen<br />

Mitarbeiters durch Dienstvereinbarung ohne Genehmigung der Arbeitsrechtlichen<br />

Kommission um bis zu zwölf Monate aufgeschoben werden. Die Arbeitsrechtliche<br />

Kommission muss über den Abschluss durch Übersendung der Dienstvereinbarung<br />

informiert werden. Die Dienstvereinbarung wird an dem Tage wirksam, an dem die<br />

Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Eingang bestätigt hat.<br />

Anmerkung:<br />

Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne <strong>des</strong> §<br />

1 Abs. 1 ist die kleinste organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die<br />

eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. Eine<br />

abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller<br />

buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen<br />

gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die<br />

Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen<br />

der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer<br />

Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.<br />

Übergangsregelung zu Anlage 17:<br />

Dienstvereinbarungen über Maßnahmen zur Erhaltung der wirtschaftlichen Stabilität und<br />

Leistungsfähigkeit gemäß der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der<br />

Anlage 17 AVR DWM gelten fort.<br />

AVR DWM<br />

Seite 149

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