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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

Anlage 11<br />

(3) Sofern der Mitarbeiter an einem BEM nicht teilnehmen möchte, darf dies nicht zu<br />

seinen Lasten gewertet werden. Insbesondere ist es nicht zulässig, hieraus<br />

arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen.<br />

§ 4 Erstes Kontaktgespräch<br />

(1) Wenn von dem Mitarbeiter nicht ausdrücklich anders gewünscht, nimmt am<br />

ersten Kontaktgespräch neben dem Dienstgeber auch die Mitarbeitervertretung sowie<br />

bei einem schwerbehinderten Mitarbeiter die Schwerbehindertenvertretung teil.<br />

(2) Im ersten Kontaktgespräch<br />

- soll über den Zweck <strong>des</strong> Gesprächs informiert,<br />

- sollen die Möglichkeiten und Grenzen <strong>des</strong> BEM aufgezeigt,<br />

- sollen etwaige betriebliche Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit geklärt,<br />

- sollen Wünsche und Befürchtungen <strong>des</strong> Mitarbeiters besprochen und<br />

- sollen mögliche Leistungen oder Hilfen zur Vermeidung erneuter<br />

Arbeitsunfähigkeit und der Erhaltung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes beraten werden.<br />

(3) Soweit nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten keine betrieblichen<br />

Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit festzustellen sind oder offensichtlich kein Bedarf für<br />

weitere Maßnahmen besteht oder diese bereits eingeleitet sind, ist das Verfahren<br />

beendet.<br />

Anderenfalls wird das weitere Verfahren zwischen den Beteiligten abgestimmt.<br />

Grundsätzlich folgt ein Präventionsgespräch.<br />

§ 5 Präventionsgespräch<br />

In dem Präventionsgespräch<br />

- sollen detaillierte Informationen über Stärken und Schwächen <strong>des</strong><br />

Mitarbeiters sowie über die krankheitsbedingten Einschränkungen ermittelt,<br />

- sollen Ziele und Vorstellungen <strong>des</strong> Mitarbeiters in Erfahrung gebracht,<br />

- sollen die Möglichkeiten <strong>des</strong> Betriebes (z. B. für eine Wiedereingliederung)<br />

geprüft,<br />

- sollen mögliche Maßnahmen zur Eingliederung besprochen und<br />

- soll ein Plan für das weitere Vorgehen erstellt werden.<br />

Soweit von dem Mitarbeiter nicht anders gewünscht, nehmen an dem<br />

Präventionsgespräch neben dem Dienstgeber auch die Mitarbeitervertretung sowie bei<br />

einem schwerbehinderten Mitarbeiter die Schwerbehindertenvertretung teil.<br />

§ 6 Weiteres Verfahren<br />

(1) Alle weiteren Maßnahmen sind abhängig vom Einzelfall und erfolgen unter<br />

Beachtung der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung.<br />

Bei entsprechendem Bedarf ist auch eine externe Beratung (z. B. von Integrationsamt,<br />

Gemeinsamer Servicestelle, Rehabilitationsträger usw.) möglichst frühzeitig – in<br />

Abstimmung mit dem Mitarbeiter – in das BEM einzubinden.<br />

AVR DWM<br />

Seite 118

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