Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
Anlage 11<br />
(3) Sofern der Mitarbeiter an einem BEM nicht teilnehmen möchte, darf dies nicht zu<br />
seinen Lasten gewertet werden. Insbesondere ist es nicht zulässig, hieraus<br />
arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen.<br />
§ 4 Erstes Kontaktgespräch<br />
(1) Wenn von dem Mitarbeiter nicht ausdrücklich anders gewünscht, nimmt am<br />
ersten Kontaktgespräch neben dem Dienstgeber auch die Mitarbeitervertretung sowie<br />
bei einem schwerbehinderten Mitarbeiter die Schwerbehindertenvertretung teil.<br />
(2) Im ersten Kontaktgespräch<br />
- soll über den Zweck <strong>des</strong> Gesprächs informiert,<br />
- sollen die Möglichkeiten und Grenzen <strong>des</strong> BEM aufgezeigt,<br />
- sollen etwaige betriebliche Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit geklärt,<br />
- sollen Wünsche und Befürchtungen <strong>des</strong> Mitarbeiters besprochen und<br />
- sollen mögliche Leistungen oder Hilfen zur Vermeidung erneuter<br />
Arbeitsunfähigkeit und der Erhaltung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes beraten werden.<br />
(3) Soweit nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten keine betrieblichen<br />
Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit festzustellen sind oder offensichtlich kein Bedarf für<br />
weitere Maßnahmen besteht oder diese bereits eingeleitet sind, ist das Verfahren<br />
beendet.<br />
Anderenfalls wird das weitere Verfahren zwischen den Beteiligten abgestimmt.<br />
Grundsätzlich folgt ein Präventionsgespräch.<br />
§ 5 Präventionsgespräch<br />
In dem Präventionsgespräch<br />
- sollen detaillierte Informationen über Stärken und Schwächen <strong>des</strong><br />
Mitarbeiters sowie über die krankheitsbedingten Einschränkungen ermittelt,<br />
- sollen Ziele und Vorstellungen <strong>des</strong> Mitarbeiters in Erfahrung gebracht,<br />
- sollen die Möglichkeiten <strong>des</strong> Betriebes (z. B. für eine Wiedereingliederung)<br />
geprüft,<br />
- sollen mögliche Maßnahmen zur Eingliederung besprochen und<br />
- soll ein Plan für das weitere Vorgehen erstellt werden.<br />
Soweit von dem Mitarbeiter nicht anders gewünscht, nehmen an dem<br />
Präventionsgespräch neben dem Dienstgeber auch die Mitarbeitervertretung sowie bei<br />
einem schwerbehinderten Mitarbeiter die Schwerbehindertenvertretung teil.<br />
§ 6 Weiteres Verfahren<br />
(1) Alle weiteren Maßnahmen sind abhängig vom Einzelfall und erfolgen unter<br />
Beachtung der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung.<br />
Bei entsprechendem Bedarf ist auch eine externe Beratung (z. B. von Integrationsamt,<br />
Gemeinsamer Servicestelle, Rehabilitationsträger usw.) möglichst frühzeitig – in<br />
Abstimmung mit dem Mitarbeiter – in das BEM einzubinden.<br />
AVR DWM<br />
Seite 118