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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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§ 4 Einweisung und Einarbeitung<br />

Stand: 19.11.2007<br />

BildschirmO<br />

(1) Vor dem erstmaligen Einsatz auf Bildschirmarbeitsplätzen sind die Mitarbeiter<br />

rechtzeitig und umfassend über die neuen Arbeitsmethoden und über ihre Aufgaben zu<br />

unterrichten. Die "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich" sind<br />

ihnen auszuhändigen.<br />

(2) Den Mitarbeitern ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu<br />

geben.<br />

§ 5 Arbeitsunterbrechungen<br />

(1) Hat eine ein Mitarbeiter länger als 60 Minuten ununterbrochen an einem<br />

Bildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder laufender<br />

Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils 50<br />

Minuten ununterbrochener Arbeit dem Mitarbeiter Gelegenheit für eine fünf- bis<br />

zehnminütige Arbeitsunterbrechung gegeben. Arbeitsunterbrechungen nach Satz 1<br />

entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die<br />

Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. Die Unterbrechungen<br />

dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen<br />

Arbeitszeit <strong>des</strong> Mitarbeiters gelegt werden.<br />

(2) Unterbrechungen nach Abs. 1 Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.<br />

§ 6 Einverständnis<br />

(1) Mitarbeiter ab dem 55. Lebensjahr dürfen erstmalig an Bildschirmarbeitsplätzen<br />

nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt werden.<br />

(2) Auf Bildschirmarbeitsplätzen dürfen werdende Mütter für die Dauer ihrer<br />

Schwangerschaft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.<br />

§ 7 Mischarbeitsplätze<br />

Der Dienstgeber soll Arbeitsplätze einrichten, auf denen der Mitarbeiter nicht<br />

ausschließlich am Bildschirm tätig ist.<br />

AVR DWM<br />

Seite 151

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