Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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§ 4 Einweisung und Einarbeitung<br />
Stand: 19.11.2007<br />
BildschirmO<br />
(1) Vor dem erstmaligen Einsatz auf Bildschirmarbeitsplätzen sind die Mitarbeiter<br />
rechtzeitig und umfassend über die neuen Arbeitsmethoden und über ihre Aufgaben zu<br />
unterrichten. Die "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich" sind<br />
ihnen auszuhändigen.<br />
(2) Den Mitarbeitern ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu<br />
geben.<br />
§ 5 Arbeitsunterbrechungen<br />
(1) Hat eine ein Mitarbeiter länger als 60 Minuten ununterbrochen an einem<br />
Bildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder laufender<br />
Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils 50<br />
Minuten ununterbrochener Arbeit dem Mitarbeiter Gelegenheit für eine fünf- bis<br />
zehnminütige Arbeitsunterbrechung gegeben. Arbeitsunterbrechungen nach Satz 1<br />
entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die<br />
Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. Die Unterbrechungen<br />
dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen<br />
Arbeitszeit <strong>des</strong> Mitarbeiters gelegt werden.<br />
(2) Unterbrechungen nach Abs. 1 Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.<br />
§ 6 Einverständnis<br />
(1) Mitarbeiter ab dem 55. Lebensjahr dürfen erstmalig an Bildschirmarbeitsplätzen<br />
nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt werden.<br />
(2) Auf Bildschirmarbeitsplätzen dürfen werdende Mütter für die Dauer ihrer<br />
Schwangerschaft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.<br />
§ 7 Mischarbeitsplätze<br />
Der Dienstgeber soll Arbeitsplätze einrichten, auf denen der Mitarbeiter nicht<br />
ausschließlich am Bildschirm tätig ist.<br />
AVR DWM<br />
Seite 151