Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
§§ 3a - 4<br />
(2) Die Übernahme einer bezahlten oder einer den Dienst beeinträchtigenden nicht<br />
bezahlten Nebenbeschäftigung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den<br />
Dienstgeber. Die Versagung der Genehmigung ist schriftlich zu begründen.<br />
(3) Mitarbeiter dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche<br />
Tätigkeit nur mit Zustimmung <strong>des</strong> Dienstgebers annehmen. Werden einem Mitarbeiter<br />
solche Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit<br />
angeboten, so hat er dies dem Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.<br />
(4) Pflegliche Behandlung <strong>des</strong> Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner<br />
Verwendung gehören zu den Pflichten <strong>des</strong> Mitarbeiters.<br />
(5) Ein Mitarbeiter, der seine Dienstpflichten verletzt, ist dem Dienstgeber nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz <strong>des</strong> daraus entstehenden<br />
Schadens verpflichtet.<br />
§ 3 a Fort- und Weiterbildung<br />
(1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung<br />
oder <strong>des</strong> Personalbedarfs <strong>des</strong> Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern<br />
keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Dienstgeber<br />
a) dem Mitarbeiter, sofern er freigestellt werden muss, für die notwendige Fort-<br />
und Weiterbildung das bisherige Entgelt (§ 14 Abs. 1) und ggf. die<br />
Besitzstandszulage (§ 14 Abs. 2 Buchst. b) fortgezahlt und<br />
a) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.<br />
(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort-<br />
oder Weiterbildung im Sinne <strong>des</strong> Abs. 1 nach Maßgabe <strong>des</strong> Unterabs. 2 zu ersetzen,<br />
wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch <strong>des</strong> Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu<br />
vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen<br />
Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder<br />
einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />
Zurückzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis endet,<br />
a) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, die vollen<br />
Aufwendungen,<br />
b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der<br />
Aufwendungen,<br />
c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der<br />
Aufwendungen.<br />
§ 4 Personalakten<br />
(1) Der Mitarbeiter hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.<br />
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus<br />
den Personalakten zu fertigen. Das Recht auf Einsicht in die Personalakten kann auch<br />
AVR DWM<br />
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