03.03.2013 Aufrufe

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Stand: 19.11.2007<br />

§§ 3a - 4<br />

(2) Die Übernahme einer bezahlten oder einer den Dienst beeinträchtigenden nicht<br />

bezahlten Nebenbeschäftigung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den<br />

Dienstgeber. Die Versagung der Genehmigung ist schriftlich zu begründen.<br />

(3) Mitarbeiter dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche<br />

Tätigkeit nur mit Zustimmung <strong>des</strong> Dienstgebers annehmen. Werden einem Mitarbeiter<br />

solche Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit<br />

angeboten, so hat er dies dem Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.<br />

(4) Pflegliche Behandlung <strong>des</strong> Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner<br />

Verwendung gehören zu den Pflichten <strong>des</strong> Mitarbeiters.<br />

(5) Ein Mitarbeiter, der seine Dienstpflichten verletzt, ist dem Dienstgeber nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz <strong>des</strong> daraus entstehenden<br />

Schadens verpflichtet.<br />

§ 3 a Fort- und Weiterbildung<br />

(1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung<br />

oder <strong>des</strong> Personalbedarfs <strong>des</strong> Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern<br />

keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Dienstgeber<br />

a) dem Mitarbeiter, sofern er freigestellt werden muss, für die notwendige Fort-<br />

und Weiterbildung das bisherige Entgelt (§ 14 Abs. 1) und ggf. die<br />

Besitzstandszulage (§ 14 Abs. 2 Buchst. b) fortgezahlt und<br />

a) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.<br />

(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort-<br />

oder Weiterbildung im Sinne <strong>des</strong> Abs. 1 nach Maßgabe <strong>des</strong> Unterabs. 2 zu ersetzen,<br />

wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch <strong>des</strong> Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu<br />

vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen<br />

Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder<br />

einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />

Zurückzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis endet,<br />

a) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, die vollen<br />

Aufwendungen,<br />

b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der<br />

Aufwendungen,<br />

c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der<br />

Aufwendungen.<br />

§ 4 Personalakten<br />

(1) Der Mitarbeiter hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.<br />

Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus<br />

den Personalakten zu fertigen. Das Recht auf Einsicht in die Personalakten kann auch<br />

AVR DWM<br />

Seite 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!