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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

§§ 29 - 29a<br />

während der Kündigungsfrist gewährt und genommen werden. Soweit der Urlaub nicht<br />

gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub<br />

abzugelten. Entsprechen<strong>des</strong> gilt, wenn das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag<br />

oder verminderter Erwerbsfähigkeit endet oder wenn das Dienstverhältnis nach § 35<br />

Abs. 1 Unterabs. 3 zum Ruhen kommt. Ist dem Mitarbeiter wegen eines vorsätzlichen<br />

schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Mitarbeiter das<br />

Dienstverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch<br />

abgegolten, der dem Mitarbeiter nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen würde.<br />

(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der 5-Tage-Woche 3/65, bei der<br />

6-Tage-Woche 1/26 <strong>des</strong> Urlaubsentgeltes gezahlt, die dem Mitarbeiter zugestanden<br />

hätte, wenn er während <strong>des</strong> ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist,<br />

Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu<br />

ermitteln.<br />

Anmerkung:<br />

Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss in ein<br />

Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber <strong>des</strong> kirchlichen oder <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu<br />

gewähren.<br />

§ 29 Sonderurlaub<br />

(1) Mitarbeitern, die im Einvernehmen mit dem Dienstgeber an fachlichen Fort- oder<br />

Weiterbildungsveranstaltungen oder an berufsständischen Tagungen teilnehmen, kann<br />

hierfür in angemessenem Umfange Sonderurlaub gewährt werden.<br />

(2) Der Mitarbeiter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>des</strong> unter Fortfall seiner<br />

Bezüge Sonderurlaub erhalten, soweit es die dienstlichen oder betrieblichen<br />

Verhältnisse gestatten. Diese Zeit gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 11 a, es sei<br />

denn, dass der Dienstgeber vor Antritt <strong>des</strong> Sonderurlaubs ein dienstliches Interesse an<br />

der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.<br />

§ 29 a Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen<br />

(1) Ein Mitarbeiter ist auf Antrag unter Fortfall seiner Bezüge zu beurlauben, wenn er<br />

a) ein Kind unter 18 Jahren<br />

oder<br />

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche oder betriebliche Verhältnisse<br />

dem nicht entgegenstehen.<br />

(2) Die Beurlaubung erfolgt in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 1 Buchst. a) für min<strong>des</strong>tens ein<br />

Jahr, in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 1 Buchst. b) für min<strong>des</strong>tens sechs Monate, längstens drei<br />

Jahre. Sie kann einmalig längstens um weitere drei Jahre verlängert werden. Die<br />

Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf <strong>des</strong> Beurlaubungszeitraumes zu<br />

beantragen.<br />

AVR DWM<br />

Seite 47

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