Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
§§ 29 - 29a<br />
während der Kündigungsfrist gewährt und genommen werden. Soweit der Urlaub nicht<br />
gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub<br />
abzugelten. Entsprechen<strong>des</strong> gilt, wenn das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag<br />
oder verminderter Erwerbsfähigkeit endet oder wenn das Dienstverhältnis nach § 35<br />
Abs. 1 Unterabs. 3 zum Ruhen kommt. Ist dem Mitarbeiter wegen eines vorsätzlichen<br />
schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Mitarbeiter das<br />
Dienstverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch<br />
abgegolten, der dem Mitarbeiter nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen würde.<br />
(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der 5-Tage-Woche 3/65, bei der<br />
6-Tage-Woche 1/26 <strong>des</strong> Urlaubsentgeltes gezahlt, die dem Mitarbeiter zugestanden<br />
hätte, wenn er während <strong>des</strong> ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist,<br />
Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu<br />
ermitteln.<br />
Anmerkung:<br />
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss in ein<br />
Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber <strong>des</strong> kirchlichen oder <strong>des</strong> öffentlichen<br />
Dienstes übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu<br />
gewähren.<br />
§ 29 Sonderurlaub<br />
(1) Mitarbeitern, die im Einvernehmen mit dem Dienstgeber an fachlichen Fort- oder<br />
Weiterbildungsveranstaltungen oder an berufsständischen Tagungen teilnehmen, kann<br />
hierfür in angemessenem Umfange Sonderurlaub gewährt werden.<br />
(2) Der Mitarbeiter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>des</strong> unter Fortfall seiner<br />
Bezüge Sonderurlaub erhalten, soweit es die dienstlichen oder betrieblichen<br />
Verhältnisse gestatten. Diese Zeit gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 11 a, es sei<br />
denn, dass der Dienstgeber vor Antritt <strong>des</strong> Sonderurlaubs ein dienstliches Interesse an<br />
der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.<br />
§ 29 a Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen<br />
(1) Ein Mitarbeiter ist auf Antrag unter Fortfall seiner Bezüge zu beurlauben, wenn er<br />
a) ein Kind unter 18 Jahren<br />
oder<br />
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen<br />
tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche oder betriebliche Verhältnisse<br />
dem nicht entgegenstehen.<br />
(2) Die Beurlaubung erfolgt in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 1 Buchst. a) für min<strong>des</strong>tens ein<br />
Jahr, in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 1 Buchst. b) für min<strong>des</strong>tens sechs Monate, längstens drei<br />
Jahre. Sie kann einmalig längstens um weitere drei Jahre verlängert werden. Die<br />
Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf <strong>des</strong> Beurlaubungszeitraumes zu<br />
beantragen.<br />
AVR DWM<br />
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