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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

§§ 33 - 35<br />

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben<br />

Achtungsverletzungen gegenüber der evangelischen Kirche oder ihrer Diakonie, bei<br />

Austritt aus der evangelischen Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Gebote<br />

der kirchlichen Lebensordnung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen<br />

groben Verletzungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten.<br />

(3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt<br />

mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung<br />

maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf<br />

Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.<br />

(4) Einem Mitarbeiter, dem gegenüber die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist<br />

(§ 30 Abs. 3), kann nur aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden<br />

wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.<br />

§ 33 Schriftform der Kündigung<br />

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Dienstgeber nach Ablauf der<br />

Probezeit (§ 8), so soll er den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben.<br />

§ 34 Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses durch Vereinbarung<br />

Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen<br />

Auflösungsvertrag beendet werden.<br />

§ 35 Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

(1) Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber unverzüglich von der Zustellung <strong>des</strong><br />

Rentenbeschei<strong>des</strong> zu unterrichten.<br />

Das Dienstverhältnis endet, wenn der Rentenbescheid eines<br />

Rentenversicherungsträgers die volle Erwerbsminderung feststellt.<br />

Setzt der Rentenbescheid eine befristete Rente fest, ruht das Dienstverhältnis solange<br />

wie der Mitarbeiter die befristete Rente bezieht, längstens jedoch bis zum Ablauf <strong>des</strong><br />

Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.<br />

(2) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Mitarbeiter nur teilweise<br />

erwerbsgemindert ist und nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten<br />

Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien<br />

Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte. Der Mitarbeiter muss einen Anspruch auf<br />

Weiterbeschäftigung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang <strong>des</strong> Rentenbeschei<strong>des</strong><br />

schriftlich bei dem Dienstgeber geltend machen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung<br />

kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 nicht gegeben sind.<br />

(3) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf <strong>des</strong> Monats, in dem der Rentenbescheid<br />

zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der<br />

Zustellung <strong>des</strong> Rentenbescheids, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>des</strong> dem<br />

Rentenbeginn vorangehenden Tages.<br />

AVR DWM<br />

Seite 51

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