Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
§§ 33 - 35<br />
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben<br />
Achtungsverletzungen gegenüber der evangelischen Kirche oder ihrer Diakonie, bei<br />
Austritt aus der evangelischen Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Gebote<br />
der kirchlichen Lebensordnung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen<br />
groben Verletzungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten.<br />
(3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt<br />
mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung<br />
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf<br />
Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.<br />
(4) Einem Mitarbeiter, dem gegenüber die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist<br />
(§ 30 Abs. 3), kann nur aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden<br />
wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.<br />
§ 33 Schriftform der Kündigung<br />
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Dienstgeber nach Ablauf der<br />
Probezeit (§ 8), so soll er den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben.<br />
§ 34 Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses durch Vereinbarung<br />
Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen<br />
Auflösungsvertrag beendet werden.<br />
§ 35 Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
(1) Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber unverzüglich von der Zustellung <strong>des</strong><br />
Rentenbeschei<strong>des</strong> zu unterrichten.<br />
Das Dienstverhältnis endet, wenn der Rentenbescheid eines<br />
Rentenversicherungsträgers die volle Erwerbsminderung feststellt.<br />
Setzt der Rentenbescheid eine befristete Rente fest, ruht das Dienstverhältnis solange<br />
wie der Mitarbeiter die befristete Rente bezieht, längstens jedoch bis zum Ablauf <strong>des</strong><br />
Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.<br />
(2) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Mitarbeiter nur teilweise<br />
erwerbsgemindert ist und nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten<br />
Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien<br />
Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte. Der Mitarbeiter muss einen Anspruch auf<br />
Weiterbeschäftigung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang <strong>des</strong> Rentenbeschei<strong>des</strong><br />
schriftlich bei dem Dienstgeber geltend machen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung<br />
kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 nicht gegeben sind.<br />
(3) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf <strong>des</strong> Monats, in dem der Rentenbescheid<br />
zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der<br />
Zustellung <strong>des</strong> Rentenbescheids, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>des</strong> dem<br />
Rentenbeginn vorangehenden Tages.<br />
AVR DWM<br />
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