04.03.2013 Aufrufe

Pflichten und Kontrolle - Flotte.de

Pflichten und Kontrolle - Flotte.de

Pflichten und Kontrolle - Flotte.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

70<br />

Recht<br />

+++ Rechtsprechung +++<br />

Drängeln im langsamen Stadtverkehr kann strafbare<br />

Nötigung sein<br />

Dichtes, bedrängen<strong>de</strong>s Auffahren auf <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rmann<br />

kann – insbeson<strong>de</strong>re bei gleichzeitigem Betätigen von<br />

Lichthupe <strong>und</strong> Hupe – <strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>r Nötigung auch<br />

dann erfüllen, wenn dies im innerörtlichen Verkehr stattfin<strong>de</strong>t.<br />

Eine Nötigung liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Täter mit seinem<br />

Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300<br />

Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einen<br />

vor ihm fahren<strong>de</strong>n Verkehrsteilnehmer bedrängt, in<br />

<strong>de</strong>m er dicht auffährt <strong>und</strong> Lichthupe <strong>und</strong> Hupe betätigt,<br />

um <strong>de</strong>n Bedrängten zu schnellerem Fahren o<strong>de</strong>r einer Freigabe<br />

<strong>de</strong>r Fahrbahn zu veranlassen.<br />

(BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007, Az. 2 BvR 932/06)<br />

Entfernt sich ein Unfallverursacher vorsatzlos, han<strong>de</strong>lt<br />

es sich nicht um Fahrerflucht<br />

Wer einen Unfall verursacht <strong>und</strong> sich danach berechtigt<br />

o<strong>de</strong>r entschuldigt vom Unfallort entfernt, etwa weil er einen<br />

Verletzten ins Krankenhaus bringt, <strong>de</strong>r muss nachträglich<br />

gegenüber Unfallbeteiligten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Polizei seine<br />

Personalien angeben. Wer dies versäumt, macht sich<br />

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar <strong>und</strong><br />

riskiert bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

<strong>und</strong> ihm folgend die Strafgerichte <strong>de</strong>r unteren<br />

Instanzen haben in jahrelanger Rechtsprechung <strong>de</strong>n Standpunkt<br />

vertreten, dass auch <strong>de</strong>rjenige wegen unerlaubten<br />

Entfernens vom Unfallort zu bestrafen sei, <strong>de</strong>r sich vorsatzlos<br />

entfernt habe, weil er <strong>de</strong>n Unfall nicht bemerkt<br />

hatte. Dagegen wandte sich ein Beschuldigter, <strong>de</strong>r vom<br />

Amtsgericht Herford verurteilt wor<strong>de</strong>n war. Er klagte vor<br />

<strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esverfassungsgericht <strong>und</strong> gewann. Wer sich „berechtigt<br />

o<strong>de</strong>r entschuldigt“ vom Unfallort entfernen, han<strong>de</strong>le<br />

unter ganz an<strong>de</strong>ren Voraussetzungen als <strong>de</strong>rjenige,<br />

<strong>de</strong>r das mangels Kenntnis <strong>de</strong>s Unfallgeschehens tue.<br />

Anmerkung: Wer einen Unfall verursacht, ohne dies<br />

zunächst zu bemerken, dann aber später darauf aufmerksam<br />

gemacht wird, darf künftig nicht mehr wegen unerlaubten<br />

Entfernens vom Unfallort bestraft wer<strong>de</strong>n. Bisher<br />

machte sich nach <strong>de</strong>r BGH-Rechtsprechung auch strafbar,<br />

wer zunächst unabsichtlich weiterfährt, dann aber – nach<strong>de</strong>m<br />

er <strong>de</strong>n Unfall bemerkt hat – nicht unverzüglich die<br />

Feststellung seiner Personalien ermöglicht. Nunmehr kippt<br />

das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht diese langjährige BGH-<br />

Rechtsprechung zur Fahrerflucht. Nach <strong>de</strong>n Verfassungsrichtern<br />

wird dadurch <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>s einschlägigen §<br />

142 StGB unzulässig ausge<strong>de</strong>hnt. Dies verstoße gegen das<br />

Bestimmtheitsgebot im Gr<strong>und</strong>gesetz.<br />

(BVerfG, Beschluss vom 19.03.2007, Az. 2 BvR 2273/06)<br />

Anhörungsbogen an Firma hinsichtlich Verkehrsordnungswidrigkeit<br />

unterbricht Verfolgungsverjährung<br />

nur bei erkennbarer Ermittlung gegen Einzelperson<br />

Das Amtsgericht hatte gegen <strong>de</strong>n Betroffenen wegen vorsätzlicher<br />

Überschreitung <strong>de</strong>r zulässigen Höchstgeschwindigkeit<br />

eine Geldbuße von 800,00 Euro festgesetzt <strong>und</strong><br />

im Urteil zugleich ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.<br />

Hiergegen legte <strong>de</strong>r Betroffene Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

ein. Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht stellte bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r<br />

Verfahrensvoraussetzungen fest, dass die Verfolgung <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit<br />

bereits verjährt war <strong>und</strong> stellte daraufhin das Verfahren<br />

ein.<br />

In seinen Feststellungen führte das OLG aus, dass <strong>de</strong>r Betroffene<br />

die Ordnungswidrigkeit am 31. Mai 2005 begangen<br />

haben soll. Das vom Geschwindigkeitsmessgerät gefertigte<br />

Foto zeigte jedoch wegen <strong>de</strong>r herunter geklappten<br />

Sonnenblen<strong>de</strong> nur <strong>de</strong>n unteren Teil <strong>de</strong>s Gesichts <strong>de</strong>s<br />

Fahrers. Der Betroffene hatte nicht eingeräumt, zur Tatzeit<br />

<strong>de</strong>r Fahrer <strong>de</strong>s fraglichen Fahrzeugs gewesen zu sein.<br />

Die drei-monatige Frist <strong>de</strong>r Verfolgungsverjährung bis zum<br />

Erlass eines Bußgeldbescheids wur<strong>de</strong> nach Ansicht <strong>de</strong>s OLG<br />

bereits am 15. Juni 2005 durch die Übersendung <strong>de</strong>s ersten<br />

Anhörungsbogens durch das Straßenverkehrsamt an<br />

die Firma <strong>de</strong>s Betroffenen unterbrochen. Der Anhörungsbogen<br />

richtete sich „An <strong>de</strong>n Geschäftsführer ...“ mit <strong>de</strong>r<br />

Anschrift <strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>s Betroffenen. Aus <strong>de</strong>m Gesamteindruck<br />

dieses Bogens ergab sich, dass die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>n Betroffenen als Halter <strong>de</strong>s Wagens <strong>und</strong> Inhaber<br />

bzw. Geschäftsführer <strong>de</strong>r Firma anhand <strong>de</strong>s augenscheinlich<br />

einen Mann abbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fotos <strong>de</strong>r Ordnungs-<br />

Fortsetzung auf Seite 72<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 3/2007<br />

Bekannte Alkoholprobleme erfor<strong>de</strong>rn eine intensive Überprüfung <strong>de</strong>s Führerscheins<br />

ten, Reparaturen, Abschreibung für Abnutzung,<br />

Verzinsung <strong>de</strong>s Anschaffungspreises, Steuern<br />

<strong>und</strong> Versicherung etc. ein be<strong>de</strong>utsames Indiz<br />

für die Haltereigenschaft: Diese Kosten sind üblicherweise<br />

in <strong>de</strong>r Person zu sehen, bei <strong>de</strong>r sie<br />

sich wirtschaftlich letztendlich auswirken.<br />

Damit steht regelmäßig das Unternehmen in <strong>de</strong>r<br />

Halterverantwortung, welches das Fahrzeug angeschafft<br />

hat <strong>und</strong> das <strong>de</strong>n Fuhrpark unterhält<br />

<strong>und</strong> betreibt. Halterverantwortlich ist damit primär<br />

die Geschäftsleitung <strong>de</strong>s Unternehmens. In<br />

<strong>de</strong>n seltensten Fällen hat aber ein Geschäftsführer<br />

die nötige Zeit, sich selbst um je<strong>de</strong>s einzelne<br />

Fahrzeug <strong>und</strong> die Fahrer zu kümmern. Da<br />

dieser Umstand nicht von einer prinzipiellen<br />

Halterhaftung entlasten kann, wird üblicherweise<br />

die Geschäftsführung ihre eigene Halterverantwortung<br />

durch organisatorische Maßnahmen<br />

auf an<strong>de</strong>re Personen wie einen Fuhrparkleiter<br />

übertragen. Eine solche Delegation von<br />

Halterpflichten sollte immer ausdrücklich, klar<br />

<strong>und</strong> vor allem schriftlich geregelt wer<strong>de</strong>n. Wird<br />

eine zuverlässige <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Person –<br />

dies ist regelmäßig <strong>de</strong>r Fuhrparkmanager – mit<br />

<strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Halterpflichten zur Erfüllung<br />

in eigener Verantwortung beauftragt, kann die<br />

Halterhaftung je<strong>de</strong>nfalls für die Geschäftsleitung<br />

beschränkt wer<strong>de</strong>n – sofern auch hier regelmäßige<br />

<strong>Kontrolle</strong>n <strong>de</strong>s Fuhrparkverantwortlichen<br />

durch die Geschäftsleitung erfolgen.<br />

Pflicht <strong>de</strong>s Fuhrparkleiters zur Führerscheinkontrolle<br />

Den im Rahmen <strong>de</strong>r Delegation von Halterpflichten<br />

nunmehr vollumfänglich halterverantwortlichen<br />

Fuhrparkleiter treffen sämtliche<br />

<strong>Pflichten</strong> eines Fahrzeughalters unmittelbar,<br />

gleich ob die Halterpflicht ihre Gr<strong>und</strong>lage im<br />

Zivil-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- o<strong>de</strong>r Verwaltungsrecht<br />

hat. Als Halterverantwortlicher<br />

darf <strong>de</strong>r Fuhrparkmanager nieman<strong>de</strong>n fahren<br />

lassen, <strong>de</strong>r keine Fahrerlaubnis besitzt. Der<br />

Fuhrparkleiter in seiner Eigenschaft als „<strong>de</strong>le-<br />

gierter“ Fahrzeughalter muss sich <strong>de</strong>shalb regelmäßig<br />

davon überzeugen, dass alle Fahrzeugführer<br />

eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Er muss sich<br />

die sichere Überzeugung verschaffen, dass <strong>de</strong>r Fahrer<br />

die erfor<strong>de</strong>rliche uneingeschränkte Fahrerlaubnis<br />

hat (vgl. OLG Köln VersR 1969, S. 741 ff.). Diese<br />

Pflicht besteht gr<strong>und</strong>sätzlich unabhängig davon, ob<br />

das Fahrzeug einem einzelnen Mitarbeiter zur ständigen<br />

alleinigen Nutzung als Dienstwagen überlassen<br />

wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ob es sich um ein sogenanntes Poolfahrzeug<br />

han<strong>de</strong>lt, bei <strong>de</strong>m die Nutzer je nach Bedarfslage<br />

täglich – teils sogar mehrfach – wechseln.<br />

Der Fuhrparkleiter kann <strong>de</strong>n Besitz einer Fahrerlaubnis<br />

nur durch Einsichtnahme in <strong>de</strong>n Original-Führerschein<br />

kontrollieren. Die Art <strong>de</strong>r Fahrzeugnutzung<br />

kann dabei Auswirkungen darauf haben, auf<br />

welche Art <strong>und</strong> Weise <strong>und</strong> mit welcher Kontrolldichte<br />

die Führerscheinkontrolle dann letztlich durchzuführen<br />

ist.<br />

Häufigkeit <strong>de</strong>r Führerscheinkontrolle<br />

Zumin<strong>de</strong>st bei <strong>de</strong>r Einstellung eines Fahrers muss<br />

sich <strong>de</strong>r Halterverantwortliche die Fahrerlaubnis im<br />

Original vorlegen lassen (vgl. BGH VRS 34, S. 354;<br />

OLG Zweibrücken VRS 63, S. 55). Der Fuhrparkleiter<br />

muss sich zwar im Regelfall nicht vor Antritt je<strong>de</strong>r<br />

einzelnen Fahrt <strong>de</strong>n Führerschein vorlegen lassen.<br />

Vielmehr ist es nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung aber<br />

ausreichend, wenn <strong>de</strong>r Halterverantwortliche <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens regelmäßige Stichproben durchführt.<br />

Dabei ist eine zweimalige Prüfung pro Jahr<br />

angemessen <strong>und</strong> ausreichend, es sei <strong>de</strong>nn, beson<strong>de</strong>re<br />

Umstän<strong>de</strong>, wie beispielsweise bekannte Alkoholprobleme<br />

eines Fahrers, begrün<strong>de</strong>n im Einzelfall<br />

die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer intensiveren Überprüfung<br />

<strong>de</strong>s Führerscheins. Nach herrschen<strong>de</strong>r Ansicht<br />

muss – unter Berufung auf ein Urteil <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs<br />

(vgl. BGH VRS 34, S. 354) – die Überprüfung<br />

<strong>de</strong>r Fahrerlaubnis min<strong>de</strong>stens zweimal jährlich<br />

durch Einsichtnahme in <strong>de</strong>n Original-Führerschein<br />

erfolgen.<br />

Es sollte also ein geeignetes Wie<strong>de</strong>rvorlagesystem<br />

eingerichtet wer<strong>de</strong>n. Eine lediglich einmalige Ein-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!