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Pflichten und Kontrolle - Flotte.de

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+++ Rechtsprechung +++<br />

auf einer B<strong>und</strong>esstraße unmittelbar hinter einer Ortschaft<br />

stellt noch kein Überholen bei unklarer Verkehrslage dar.<br />

Setzt ein Kleintransporter zum Überholen von drei vor ihm<br />

fahren<strong>de</strong>n Fahrzeugen an <strong>und</strong> schert das mittlere plötzlich<br />

aus, so haftet er mit 30% <strong>de</strong>r entstan<strong>de</strong>nen Schä<strong>de</strong>n.<br />

(OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2007, Az. 8 U 39/<br />

06)<br />

Pflicht zur zweiten Rückschau entfällt, wenn ein Linksüberholen<br />

in beson<strong>de</strong>rem Maße verkehrswidrig wäre<br />

Die Missachtung eines Überholverbotes reicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht aus, <strong>de</strong>n Linksabbiegen<strong>de</strong>n von seiner doppelten<br />

Rückschaupflicht zu befreien. Auch <strong>de</strong>r Abbiegen<strong>de</strong><br />

muss im gewissen Maß damit rechnen, dass sich an<strong>de</strong>re<br />

Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten. Die Pflicht<br />

zur zweiten Rückschau entfällt aber in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />

ein Linksüberholen nicht nur unzulässig, son<strong>de</strong>rn in<br />

beson<strong>de</strong>rs grobem Maße verkehrswidrig wäre <strong>und</strong> aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Abbiegen<strong>de</strong>n so fern liegt, dass sich<br />

<strong>de</strong>r Linksabbieger auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r ihn<br />

treffen<strong>de</strong>n Sorgfaltspflicht nicht auf eine <strong>de</strong>rartige Möglichkeit<br />

einstellen braucht.<br />

(LG Erfurt, Urteil vom 24.11.2006, Az. 10 O 1309/05)<br />

Beweis <strong>de</strong>s Geschädigten über behaupteten Verkehrsunfall<br />

ist nicht geführt, wenn Kollision lediglich<br />

möglich erscheint<br />

Der Geschädigte, <strong>de</strong>r eine Haftpflichtversicherung aus<br />

einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt,<br />

hat gr<strong>und</strong>sätzlich die Rechtsgutverletzung darzulegen<br />

<strong>und</strong> zu beweisen. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn<br />

die Kollision zwar möglich ist, <strong>de</strong>r Sachverständige aber<br />

feststellt, dass die Scha<strong>de</strong>nsbil<strong>de</strong>r nicht zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten behaupteten Geschehen passen. Das gleiche<br />

gilt, wenn eine Kollision zwar nachgewiesen ist, <strong>de</strong>r Geschehensablauf<br />

nach <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s Sachverständigen<br />

jedoch nicht so wie behauptet gewesen sein<br />

kann. (Bran<strong>de</strong>nburgisches OLG, Urteil vom 23.11.2006,<br />

Az.12 U 101/06)<br />

diesem Hintergr<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Inhaber <strong>de</strong>r ausländischen<br />

Fahrerlaubnis die Nutzung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis<br />

je<strong>de</strong>nfalls in Deutschland zu untersagen.<br />

Dies ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren,<br />

die lei<strong>de</strong>r auch nicht immer einheitlich<br />

entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Hier hat beispielsweise das Verwaltungsgericht<br />

Gera (Beschluss vom 22.02.2007, Az. 3 E 613/<br />

06 Ge) entschie<strong>de</strong>n, dass es <strong>de</strong>m Inhaber einer<br />

Fahrerlaubnis aus einem an<strong>de</strong>ren EU-Mitgliedstaat<br />

ausnahmsweise verwehrt sein kann, sich<br />

auf <strong>de</strong>n Anerkennungsgr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>s Art. 1 Abs.<br />

2 <strong>de</strong>r Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn<br />

<strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r<br />

Umgehung inländischer Vorschriften erfolgte.<br />

Von einer solchen Umgehungsabsicht sei – so<br />

das Gericht – auszugehen, wenn <strong>de</strong>r Betroffene<br />

zuvor mehrfach ohne Erfolg versucht hat, die<br />

ihm anlässlich einer Verurteilung wegen eines<br />

Straßenverkehrs<strong>de</strong>likts entzogene Fahrerlaubnis<br />

im Inland wie<strong>de</strong>rzuerlangen <strong>und</strong> er zu<strong>de</strong>m<br />

die Erlaubnis ausstellen<strong>de</strong>n EU-Mitgliedsstaat<br />

keinerlei persönliche o<strong>de</strong>r berufliche Bindung<br />

hat. Ähnlich hatte sich auch bereits das Oberverwaltungsgericht<br />

Nordrhein-Westfalen mit Beschluss<br />

vom 13.09.2006 (Az. 16 B 989/06) geäußert.<br />

Demgegenüber hat sich das Verwaltungsgericht<br />

Stuttgart auf die Seite <strong>de</strong>s<br />

Führerscheininhabers gestellt <strong>und</strong> mit Urteil<br />

vom 21.03.2007 (Az. 3 K 2703/06) entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass die Nichterfüllung <strong>de</strong>s Wohnsitzerfor<strong>de</strong>rnisses<br />

<strong>und</strong> die „Umgehung“ einer MPU für sich<br />

genommen noch nicht <strong>de</strong>n Einwand einer<br />

rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht<br />

begrün<strong>de</strong>n.<br />

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Recht 73<br />

Woran soll sich also <strong>de</strong>r Fuhrparkleiter bei dieser unterschiedlichen<br />

Rechtsprechung orientieren? Aus <strong>de</strong>r<br />

EuGH-Entscheidung vom 29.4.2004 folgt je<strong>de</strong>nfalls,<br />

dass sich <strong>de</strong>r Fuhrparkmanager – <strong>de</strong>r ja gera<strong>de</strong> keine<br />

Ordnungsbehör<strong>de</strong> mit weitergehen<strong>de</strong>n Ermittlungsbefugnissen<br />

ist – bei <strong>de</strong>r Führerscheinkontrolle auch<br />

künftig mit <strong>de</strong>r Vorlage einer ausländischen Fahrerlaubnis<br />

zufrie<strong>de</strong>n geben darf. Allerdings muss bei<br />

Personen, die bereits wegen Trunkenheit in Erscheinung<br />

getreten sind, bei <strong>de</strong>r – nicht zu vernachlässigen<strong>de</strong>n<br />

– Prüfung <strong>de</strong>r Fahreignung <strong>de</strong>r Führerscheininhaber<br />

darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass nicht einem<br />

erkennbar fahruntüchtigen, beispielsweise alkoholiserten<br />

Fahrer ein Fahrzeug überlassen wird. Dies<br />

wird <strong>de</strong>r Fuhrparkleiter aber schon im eigenen Interesse<br />

zwecks Haftungsvermeidung berücksichtigen.<br />

Haftung <strong>de</strong>s Fuhrparkleiters<br />

Kommt <strong>de</strong>r Fuhrparkmanager <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Delegation<br />

von Halterpflichten verb<strong>und</strong>enen Aufgaben nicht<br />

hinreichend nach, bestehen für ihn abgesehen von<br />

Scha<strong>de</strong>nfällen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r damit einhergehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nersatzhaftung<br />

weitere diverse Haftungsmöglichkeiten.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re kommen hier<br />

• eine Beteiligung an Straftaten wegen Fahrens ohne<br />

Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 StVG),<br />

• ordnungswidrige Verstöße gegen Halterpflichten<br />

(§§ 24 StVG i.V.m. § 69a Abs. 5 Nr.3, 31 StVZO,<br />

in Betracht.<br />

Auch vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sollte die Führerscheinkontrolle<br />

ernst genommen sowie or<strong>de</strong>ntlich durchgeführt<br />

<strong>und</strong> dokumentiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />

kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong>, www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

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<strong>Flotte</strong>nmanagement 3/2007

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