Pflichten und Kontrolle - Flotte.de
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+++ Rechtsprechung +++<br />
auf einer B<strong>und</strong>esstraße unmittelbar hinter einer Ortschaft<br />
stellt noch kein Überholen bei unklarer Verkehrslage dar.<br />
Setzt ein Kleintransporter zum Überholen von drei vor ihm<br />
fahren<strong>de</strong>n Fahrzeugen an <strong>und</strong> schert das mittlere plötzlich<br />
aus, so haftet er mit 30% <strong>de</strong>r entstan<strong>de</strong>nen Schä<strong>de</strong>n.<br />
(OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2007, Az. 8 U 39/<br />
06)<br />
Pflicht zur zweiten Rückschau entfällt, wenn ein Linksüberholen<br />
in beson<strong>de</strong>rem Maße verkehrswidrig wäre<br />
Die Missachtung eines Überholverbotes reicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht aus, <strong>de</strong>n Linksabbiegen<strong>de</strong>n von seiner doppelten<br />
Rückschaupflicht zu befreien. Auch <strong>de</strong>r Abbiegen<strong>de</strong><br />
muss im gewissen Maß damit rechnen, dass sich an<strong>de</strong>re<br />
Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten. Die Pflicht<br />
zur zweiten Rückschau entfällt aber in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />
ein Linksüberholen nicht nur unzulässig, son<strong>de</strong>rn in<br />
beson<strong>de</strong>rs grobem Maße verkehrswidrig wäre <strong>und</strong> aus diesem<br />
Gr<strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Abbiegen<strong>de</strong>n so fern liegt, dass sich<br />
<strong>de</strong>r Linksabbieger auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r ihn<br />
treffen<strong>de</strong>n Sorgfaltspflicht nicht auf eine <strong>de</strong>rartige Möglichkeit<br />
einstellen braucht.<br />
(LG Erfurt, Urteil vom 24.11.2006, Az. 10 O 1309/05)<br />
Beweis <strong>de</strong>s Geschädigten über behaupteten Verkehrsunfall<br />
ist nicht geführt, wenn Kollision lediglich<br />
möglich erscheint<br />
Der Geschädigte, <strong>de</strong>r eine Haftpflichtversicherung aus<br />
einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt,<br />
hat gr<strong>und</strong>sätzlich die Rechtsgutverletzung darzulegen<br />
<strong>und</strong> zu beweisen. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn<br />
die Kollision zwar möglich ist, <strong>de</strong>r Sachverständige aber<br />
feststellt, dass die Scha<strong>de</strong>nsbil<strong>de</strong>r nicht zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>n<br />
Beteiligten behaupteten Geschehen passen. Das gleiche<br />
gilt, wenn eine Kollision zwar nachgewiesen ist, <strong>de</strong>r Geschehensablauf<br />
nach <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s Sachverständigen<br />
jedoch nicht so wie behauptet gewesen sein<br />
kann. (Bran<strong>de</strong>nburgisches OLG, Urteil vom 23.11.2006,<br />
Az.12 U 101/06)<br />
diesem Hintergr<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Inhaber <strong>de</strong>r ausländischen<br />
Fahrerlaubnis die Nutzung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis<br />
je<strong>de</strong>nfalls in Deutschland zu untersagen.<br />
Dies ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren,<br />
die lei<strong>de</strong>r auch nicht immer einheitlich<br />
entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Hier hat beispielsweise das Verwaltungsgericht<br />
Gera (Beschluss vom 22.02.2007, Az. 3 E 613/<br />
06 Ge) entschie<strong>de</strong>n, dass es <strong>de</strong>m Inhaber einer<br />
Fahrerlaubnis aus einem an<strong>de</strong>ren EU-Mitgliedstaat<br />
ausnahmsweise verwehrt sein kann, sich<br />
auf <strong>de</strong>n Anerkennungsgr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>s Art. 1 Abs.<br />
2 <strong>de</strong>r Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn<br />
<strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r<br />
Umgehung inländischer Vorschriften erfolgte.<br />
Von einer solchen Umgehungsabsicht sei – so<br />
das Gericht – auszugehen, wenn <strong>de</strong>r Betroffene<br />
zuvor mehrfach ohne Erfolg versucht hat, die<br />
ihm anlässlich einer Verurteilung wegen eines<br />
Straßenverkehrs<strong>de</strong>likts entzogene Fahrerlaubnis<br />
im Inland wie<strong>de</strong>rzuerlangen <strong>und</strong> er zu<strong>de</strong>m<br />
die Erlaubnis ausstellen<strong>de</strong>n EU-Mitgliedsstaat<br />
keinerlei persönliche o<strong>de</strong>r berufliche Bindung<br />
hat. Ähnlich hatte sich auch bereits das Oberverwaltungsgericht<br />
Nordrhein-Westfalen mit Beschluss<br />
vom 13.09.2006 (Az. 16 B 989/06) geäußert.<br />
Demgegenüber hat sich das Verwaltungsgericht<br />
Stuttgart auf die Seite <strong>de</strong>s<br />
Führerscheininhabers gestellt <strong>und</strong> mit Urteil<br />
vom 21.03.2007 (Az. 3 K 2703/06) entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass die Nichterfüllung <strong>de</strong>s Wohnsitzerfor<strong>de</strong>rnisses<br />
<strong>und</strong> die „Umgehung“ einer MPU für sich<br />
genommen noch nicht <strong>de</strong>n Einwand einer<br />
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht<br />
begrün<strong>de</strong>n.<br />
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Recht 73<br />
Woran soll sich also <strong>de</strong>r Fuhrparkleiter bei dieser unterschiedlichen<br />
Rechtsprechung orientieren? Aus <strong>de</strong>r<br />
EuGH-Entscheidung vom 29.4.2004 folgt je<strong>de</strong>nfalls,<br />
dass sich <strong>de</strong>r Fuhrparkmanager – <strong>de</strong>r ja gera<strong>de</strong> keine<br />
Ordnungsbehör<strong>de</strong> mit weitergehen<strong>de</strong>n Ermittlungsbefugnissen<br />
ist – bei <strong>de</strong>r Führerscheinkontrolle auch<br />
künftig mit <strong>de</strong>r Vorlage einer ausländischen Fahrerlaubnis<br />
zufrie<strong>de</strong>n geben darf. Allerdings muss bei<br />
Personen, die bereits wegen Trunkenheit in Erscheinung<br />
getreten sind, bei <strong>de</strong>r – nicht zu vernachlässigen<strong>de</strong>n<br />
– Prüfung <strong>de</strong>r Fahreignung <strong>de</strong>r Führerscheininhaber<br />
darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass nicht einem<br />
erkennbar fahruntüchtigen, beispielsweise alkoholiserten<br />
Fahrer ein Fahrzeug überlassen wird. Dies<br />
wird <strong>de</strong>r Fuhrparkleiter aber schon im eigenen Interesse<br />
zwecks Haftungsvermeidung berücksichtigen.<br />
Haftung <strong>de</strong>s Fuhrparkleiters<br />
Kommt <strong>de</strong>r Fuhrparkmanager <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Delegation<br />
von Halterpflichten verb<strong>und</strong>enen Aufgaben nicht<br />
hinreichend nach, bestehen für ihn abgesehen von<br />
Scha<strong>de</strong>nfällen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r damit einhergehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nersatzhaftung<br />
weitere diverse Haftungsmöglichkeiten.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re kommen hier<br />
• eine Beteiligung an Straftaten wegen Fahrens ohne<br />
Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 StVG),<br />
• ordnungswidrige Verstöße gegen Halterpflichten<br />
(§§ 24 StVG i.V.m. § 69a Abs. 5 Nr.3, 31 StVZO,<br />
in Betracht.<br />
Auch vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sollte die Führerscheinkontrolle<br />
ernst genommen sowie or<strong>de</strong>ntlich durchgeführt<br />
<strong>und</strong> dokumentiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />
kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong>, www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
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<strong>Flotte</strong>nmanagement 3/2007