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Pflichten und Kontrolle - Flotte.de

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sichtnahme bei <strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>s Mitarbeiters genügt daher<br />

keinesfalls. Auch darf sich <strong>de</strong>r Fuhrparkleiter nicht auf die bloßen<br />

Angaben eines Angestellten verlassen (vgl. OLG Hamm VRS 31, S.<br />

64). Auf die gängige Ausre<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Führerscheinkontrolle, <strong>de</strong>r<br />

Fahrer habe <strong>de</strong>n „Lappen vergessen“ o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Führerschein „in<br />

einer an<strong>de</strong>ren Jacke zu Hause gelassen“ kann <strong>und</strong> darf <strong>de</strong>r Fuhrparkleiter<br />

daher nichts geben; er wird daher auf eine kurzfristige<br />

Vorlage <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis drängen o<strong>de</strong>r gegebenenfalls sogar die<br />

Fahrzeugherausgabe im Einzelfall verweigern müssen. Denn es<br />

kann ja durchaus ein Fall vorliegen, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r betroffene Fahrer<br />

die Fahrerlaubnis <strong>de</strong>shalb nicht vorlegen kann, weil er diese wegen<br />

eines vorübergehen<strong>de</strong>n Fahrverbots o<strong>de</strong>r wegen einer Fahrerlaubnisentziehung<br />

faktisch nicht vorzeigen kann. Im Falle <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n<br />

Vorlage <strong>de</strong>s Führerscheins besteht je<strong>de</strong>nfalls mangels gesetzlicher<br />

Regelungen we<strong>de</strong>r die Pflicht noch das Recht <strong>de</strong>s<br />

Fuhrparkleiters, durch eine Anfrage bei <strong>de</strong>r Führerscheinstelle festzustellen,<br />

ob die Fahrerlaubnis noch fortbesteht.<br />

Das mittlerweile aufgelöste Bayrische Oberste Lan<strong>de</strong>sgericht hatte<br />

die Ansicht vertreten, dass eine nochmalige Überprüfung nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sei, wenn <strong>de</strong>r Halter <strong>de</strong>n o.g. Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Führerscheinkontrolle einmal gerecht gewor<strong>de</strong>n ist (vgl. BayObLG<br />

DAR 1988, S. 387). Er brauchte sich nach Ansicht <strong>de</strong>s OLG Koblenz<br />

dann auch nicht mehr von Zeit zu Zeit zu erk<strong>und</strong>igen, ob <strong>de</strong>r Fahrer<br />

noch im Besitz <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis ist (vgl. OLG Koblenz VRS 60,<br />

56). In diese Richtung tendierend hat in jüngerer Zeit<br />

beispielsweise das Kammergericht Berlin (KG, Urteil vom<br />

16.09.2005, Az. (3) 1 Ss 340/05 (86/05), ZAP EN-Nr.313/2006)<br />

entschie<strong>de</strong>n <strong>und</strong> festgestellt, dass kein fahrlässiges Zulassen <strong>de</strong>s Fahrens<br />

ohne Fahrerlaubnis gegeben ist, wenn <strong>de</strong>r Fahrzeughalter auf das<br />

Fortbestehen <strong>de</strong>r einmal erteilten Fahrerlaubnis vertrauen durfte. Hat<br />

ein Fahrzeughalter einem an<strong>de</strong>ren sein Kraftfahrzeug überlassen <strong>und</strong><br />

sich zunächst <strong>de</strong>n Führerschein zeigen lassen, kann er gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

vom Fortbestehen <strong>de</strong>r einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Es wäre<br />

– so das Kammergericht – eine Überspannung <strong>de</strong>r Sorgfaltspflicht <strong>und</strong><br />

wür<strong>de</strong> an <strong>de</strong>r Lebenswirklichkeit vorbeigehen, wür<strong>de</strong> man vom Halter<br />

verlangen, er müsse sich vor je<strong>de</strong>r Fahrzeugüberlassung erneut <strong>de</strong>n Führerschein<br />

vorlegen lassen. Die Entscheidung ist für Fuhrparkleiter von<br />

beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung, <strong>de</strong>nn das Gericht sagt dabei ganz ausdrücklich,<br />

dass dies auch für <strong>de</strong>n vom Fahrzeughalter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2<br />

StGB Beauftragten (z.B. Fuhrparkleiter) gilt.<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten sind aber <strong>de</strong>nnoch bei Pool- <strong>und</strong> Servicefahrzeugen zu<br />

beachten, die nicht nur einem einzigen Mitarbeiter zur ständigen Benutzung<br />

zugewiesen sind; hier muss, wenn <strong>de</strong>r Nutzerkreis nicht exakt<br />

<strong>de</strong>finiert ist, im Zweifelsfalle bei je<strong>de</strong>r Fahrzeugausgabe die Fahrerlaubnis<br />

kontrolliert wer<strong>de</strong>n.<br />

Inhalt <strong>und</strong> Umfang <strong>de</strong>r Führerscheinkontrolle<br />

Zu prüfen ist also <strong>de</strong>r Originalführerschein. Eine Fotokopie, ein Telefax,<br />

ein eingescanntes Dokument o<strong>de</strong>r ähnliches ist als Nachweis unzureichend<br />

<strong>und</strong> sollte daher in keinem Falle vom Halterverantwortlichen akzeptiert<br />

wer<strong>de</strong>n. Zu prüfen ist auch, ob <strong>de</strong>r Fahrer für das benötigte Fahrzeug<br />

aus <strong>de</strong>m Firmenfuhrpark auch die richtige Fahrerlaubnisklasse besitzt,<br />

notfalls ist bei alten Führerscheinen ein Abgleich durch<br />

Gegenüberstellung <strong>de</strong>r alten <strong>und</strong> neuen Fahrerlaubnisklassen vorzunehmen;<br />

die Regelung <strong>de</strong>s § 6 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) sowie die Anlage<br />

3 zu § 6 Abs. 7 FEV sind dabei hilfreich. Außer<strong>de</strong>m sollten die Schlüsselzahlen<br />

notiert wer<strong>de</strong>n; hieraus ergeben sich Beschränkungen, Auflagen<br />

<strong>und</strong> Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis, die im Einzelfall für die Fahrzeugüberlassung<br />

große Be<strong>de</strong>utung haben können. Kenntnisse <strong>de</strong>r Regelungen<br />

aus <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisverordnung sind bei <strong>de</strong>r Deutung <strong>de</strong>r<br />

Schlüsselzahlen hilfreich. Die durchgeführte <strong>Kontrolle</strong> sollte unbedingt<br />

schriftlich – beispielsweise durch Verwendung <strong>de</strong>s <strong>Flotte</strong>nmanagement-<br />

Formulars – dokumentiert wer<strong>de</strong>n, wobei zu empfehlen ist, eine Kopie<br />

<strong>de</strong>s Originalführerscheins zu fertigen <strong>und</strong> diese unter Verschluss aufzubewahren.<br />

Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass<br />

die Führerscheinkontrolle keinen Eingriff in <strong>de</strong>n Datenschutz darstellt.<br />

Sofern <strong>de</strong>m Fuhrparkleiter dies durch sein Unternehmen gestattet ist –<br />

Recht 71<br />

<br />

<br />

<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 3/2007

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