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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Richtlinien I 199<br />

VII.D. Grundsätze und Prioritäten der internationalen Unterstützung. . . . . 236-240<br />

VII.E. Tabelle – Überblick über die internationale Unterstützung. . . . . . . . . . . . .241<br />

VII.F. Verfahren und Form. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242-246<br />

VII.G. Beurteilung und Bewilligung von Anträgen<br />

auf internationale Unterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247-254<br />

VII.H. Vertragliche Vereinbarungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .255<br />

VII.I. Evaluierung und Folgemaßnahmen<br />

der internationalen Unterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256-257<br />

VIII. Das Emblem des Erbes der Welt<br />

VIII.A. Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258-265<br />

VIII.B. Anwendbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .266<br />

VIII.C. Obliegenheiten der Vertragsstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .267<br />

VIII.D. Förderung der korrekten Verwendung des Emblems<br />

des Erbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268-274<br />

Herstellung von Tafeln zum Gedenken an die Eintragung<br />

von Gütern in die Liste des Erbes der Welt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269-274<br />

VIII.E. Grundsätze für die Verwendung des Emblems des Erbes der Welt. . . . . . .275<br />

VIII.F. Genehmigungsverfahren für die Verwendung<br />

des Emblems des Erbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276-278<br />

Einfache Bewilligung durch die nationalen Behörden . . . . . . . . . . . . . . 276-277<br />

Bewilligung, die eine Qualitätskontrolle des Inhalts<br />

zur Voraussetzung hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .278<br />

VIII.G. Recht der Vertragsstaaten, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen . . . . . . .279<br />

IX. Informationsquellen<br />

IX.A. Vom Sekretariat archivierte Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280-284<br />

IX.B. Spezielle Informationen für die Mitglieder des Komitees<br />

des Erbes der Welt und die anderen Vertragsstaaten . . . . . . . . . . . . . . 285-287<br />

IX.C. Der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Informationen<br />

und Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288-290

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