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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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244<br />

1. März<br />

Jahr 1<br />

März Jahr 1 –<br />

Mai Jahr 2<br />

31. Januar<br />

Jahr 2<br />

28. Februar<br />

Jahr 2<br />

Sechs Wochen vor<br />

der Jahrestagung des<br />

Komitees für das<br />

Erbe der Welt<br />

Jahr 2<br />

Spätestens zwei<br />

Werktage vor Beginn<br />

der Jahrestagung des<br />

Komitees für das<br />

Erbe der Welt<br />

Jahr 2<br />

Termin, zu dem das Sekretariat den Vertragsstaat über den Eingang<br />

einer Anmeldung und darüber, ob sie als vollständig angesehen wird<br />

und bis zum 1. Februar eingegangen ist, informiert.<br />

Zeitraum der Beurteilung durch die beratenden Gremien.<br />

Falls erforderlich, können die zuständigen beratenden Gremien<br />

die Vertragsstaaten auffordern, zusätzliche Informationen während<br />

des Beurteilungszeitraums und spätestens bis zum 31. Januar von<br />

Jahr 2 vorzulegen.<br />

Termin, zu dem von den zuständigen beratenden Gremien angeforderte<br />

zusätzliche Informationen diesen von dem Vertragsstaat über<br />

das Sekretariat vorgelegt werden müssen.<br />

Bei zusätzlichen Informationen sind dem Sekretariat die gleiche<br />

Anzahl an Kopien und elektronischen Exemplaren wie bei Anmeldungen<br />

nach Nummer 132 vorzulegen. Betreffen die vorgelegten<br />

zusätzlichen Informationen Änderungen am Hauptwortlaut der Anmeldung,<br />

so hat der Vertragsstaat diese Änderungen in einer Änderungsfassung<br />

des ursprünglichen Wortlauts vorzulegen, um eine<br />

Verwechslung der alten und neuen Wortlaute zu vermeiden. Die<br />

Änderungen sind klar zu kennzeichnen. Eine elektronische Fassung<br />

(CD-ROM oder Diskette) dieses neuen Textes ist dem Papierexemplar<br />

beizufügen.<br />

Die zuständigen beratenden Gremien übermitteln ihre Beurteilungen<br />

und Empfehlungen dem Sekretariat zur Weiterleitung an das<br />

Komitee für das Erbe der Welt und an die Vertragsstaaten.<br />

Korrektur der Sachfehler durch die Vertragsstaaten.<br />

Die betroffenen Vertragsstaaten können bis spätestens zwei Werktage<br />

vor Beginn der Jahrestagung des Komitees ein Schreiben mit<br />

Kopien für die beratenden Gremien an den Vorsitzenden übersenden,<br />

in dem sie die Sachfehler, die sie möglicherweise in der Beurteilung<br />

ihrer Anmeldung durch die beratenden Gremien festgestellt<br />

haben, genau aufführen.

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