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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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246<br />

IV. Verfahren zur Überwachung<br />

des Erhaltungszustands der <strong>Welterbe</strong>güter<br />

IV.A. Reaktive Überwachung<br />

Bestimmung des Begriffs der Reaktiven Überwachung<br />

169. Reaktive Überwachung ist die Berichterstattung des Sekretariats, anderer Dienststellen<br />

der <strong>UNESCO</strong> und der beratenden Gremien an das Komitee über den Erhaltungszustand<br />

bestimmter <strong>Welterbe</strong>güter, die bedroht sind. Zu diesem Zweck legen die Vertragsstaaten<br />

bis zum 1. Februar dem Komitee durch das Sekretariat spezielle Berichte und<br />

Belastungsstudien vor, sobald außergewöhnliche Umstände eintreten oder Arbeiten<br />

ausgeführt werden, die sich auf den Erhaltungszustand des Gutes auswirken können.<br />

Die reaktive Überwachung ist auch im Hinblick auf Güter vorgesehen, die, wie unter<br />

den Nummern 177 bis 191 dargelegt, in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt eingetragen<br />

sind oder eingetragen werden sollen. Die reaktive Überwachung ist in dem<br />

Verfahren für eine mögliche Streichung von Gütern aus der Liste des Erbes der Welt<br />

vorgesehen, das unter den Nummern 192 bis 198 dargelegt ist.<br />

Ziel der reaktiven Überwachung<br />

170. Bei der Festlegung des Verfahrens der reaktiven Überwachung war das Komitee<br />

besonders darauf bedacht, dass alle nur denkbaren Maßnahmen ergriffen werden, um<br />

die Streichung eines Gutes aus der Liste zu verhindern, und es war bereit, den Vertragsstaaten<br />

in diesem Zusammenhang so weit wie möglich technische Unterstützung<br />

anzubieten. 65)<br />

171. In diesem Zusammenhang empfi ehlt das Komitee den Vertragsstaaten, mit den beratenden<br />

Gremien zusammenzuarbeiten, die von dem Komitee gebeten worden sind, in<br />

seinem Namen den Fortgang der Arbeit zur Erhaltung der in der Liste des Erbes der<br />

Welt eingetragenen Güter zu überwachen und darüber zu berichten.<br />

Von den Vertragsstaaten und/oder aus anderen Quellen erhaltene Informationen<br />

172. Das Komitee für das Erbe der Welt fordert die Vertragsstaaten des Übereinkommens<br />

auf, das Komitee über das Sekretariat zu benachrichtigen, wenn sie die Absicht haben,<br />

in einem aufgrund des Übereinkommens geschützten Gebiet erhebliche Wiederherstellungs-<br />

oder Neubaumaßnahmen durchzuführen oder zu genehmigen, die Auswirkungen<br />

auf den außergewöhnlichen universellen Wert des Gutes haben können. Die Benach-<br />

65) Artikel 4 des Übereinkommens: »Jeder Vertragsstaat erkennt an, dass es in erster Linie seine<br />

eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem<br />

Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie<br />

seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen ...«

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