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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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107. Auch wenn Pufferzonen in der Regel nicht Bestandteil des angemeldeten Gutes sind,<br />

sollten Änderungen an der Pufferzone, die nach der Eintragung eines Gutes in die Liste<br />

des Erbes des Welt vorgenommen werden, durch das Komitee für das Erbe der Welt<br />

genehmigt werden.<br />

Verwaltungssysteme<br />

108. Jedes angemeldete Gut sollte über einen angemessenen Verwaltungsplan oder ein<br />

anderes durch Unterlagen belegtes Verwaltungssystem verfügen, in dem erläutert wird,<br />

wie der außergewöhnliche universelle Wert eines Gutes erhalten werden kann, vorzugsweise<br />

durch Beteiligung der Bevölkerung.<br />

109. Zweck eines Verwaltungssystems ist es, den wirksamen Schutz eines angemeldeten<br />

Gutes für gegenwärtige und künftige Generationen sicherzustellen.<br />

110. Ein wirksames Verwaltungssystem hängt von Art, Merkmalen und Erfordernissen des<br />

angemeldeten Gutes und seines kulturellen und natürlichen Kontextes ab. Verwaltungssysteme<br />

können sich hinsichtlich des kulturellen Blickwinkels, der verfügbaren Mittel<br />

und anderer Faktoren unterscheiden. Sie können traditionelle Verfahren, vorhandene<br />

Planungsinstrumente auf städtischer oder regionaler Ebene und andere formelle und<br />

informelle Verfahren zur Planungskontrolle umfassen.<br />

111. Bei Anerkennung der oben erwähnten Vielfalt könnten zu den allgemeinen Elementen<br />

eines wirksamen Verwaltungssystems gehören:<br />

a) ein von allen Akteuren geteiltes umfassendes Verständnis des Gutes;<br />

b) ein Zusammenspiel von Planung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung;<br />

c) die Beteiligung von Partnern und Akteuren;<br />

d) die Zuteilung der erforderlichen Mittel;<br />

e) der Aufbau von Kapazitäten;<br />

f) eine den Regeln der Rechenschaftspfl icht entsprechende, transparente Beschreibung<br />

der Funktionsweise des Verwaltungssystems.<br />

112. Zu einer wirksamen Verwaltung gehört auch ein Zusammenspiel langfristiger und<br />

alltäglicher Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Präsentation des angemeldeten<br />

Gutes.<br />

113. Zudem hat das Komitee für das Erbe der Welt im Zusammenhang mit der Durchführung<br />

des Übereinkommens ein Verfahren zur reaktiven Überwachung (siehe Kapitel IV) und<br />

ein Verfahren zur regelmäßigen Berichterstattung (siehe Kapitel V) eingeführt.

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