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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Richtlinien I 219<br />

nung der Güter aufnehmen, die sie für Kultur- und/oder Naturerbe von außergewöhnlichem<br />

universellem Wert halten und deren Anmeldung sie für die kommenden Jahre<br />

beabsichtigen. 44)<br />

63. Anmeldungen für die Liste des Erbes der Welt werden nur geprüft, wenn das angemeldete<br />

Gut bereits in die Vorschlagsliste des Vertragsstaats aufgenommen worden ist. 45)<br />

64. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, ihre Vorschlagslisten unter Beteiligung einer<br />

Vielzahl unterschiedlicher Akteure, einschließlich der Verwalter der Stätten, kommunaler<br />

und regionaler Verwaltungen, lokaler Gemeinschaften, NGOs und anderer Beteiligter<br />

und Partner zu erstellen.<br />

65. Die Vertragsstaaten legen dem Sekretariat ihre Vorschlagslisten vorzugsweise mindestens<br />

ein Jahr vor der Vorlage ihrer Anmeldungen vor. Die Vertragsstaaten werden<br />

ersucht, ihre Vorschlagslisten mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen und erneut vorzulegen.<br />

66. Die Vertragsstaaten werden ersucht, ihre Vorschlagslisten in englischer oder französischer<br />

Sprache unter Verwendung des in Anlage 2 beigefügten Standardformblatts<br />

vorzulegen, einschließlich der Bezeichnung der Güter, ihrer geographischen Lage,<br />

einer kurzen Beschreibung der Güter und der Begründung ihres außergewöhnlichen<br />

universellen Wertes.<br />

67. Das ordnungsgemäß unterzeichnete Original des ausgefüllten Formblatts für die Vorlage<br />

einer Vorschlagsliste ist von dem Vertragsstaat folgender Stelle vorzulegen:<br />

<strong>UNESCO</strong> World Heritage Centre<br />

7, place de Fontenoy<br />

75352 Paris 07 SP<br />

Frankreich<br />

Tel: +33 (0) 1 4568 1136<br />

E-Mail: wh-tentativelists@unesco.org<br />

68. Sind die Angaben vollständig, wird die Vorschlagsliste vom Sekretariat in ein Verzeichnis<br />

eingetragen und den zuständigen beratenden Behörden zur Kenntnisnahme<br />

übermittelt. Eine Zusammenfassung aller Vorschlagslisten wird einmal im Jahr dem<br />

Komitee vorgelegt. Das Sekretariat aktualisiert im Einvernehmen mit den betreffenden<br />

Vertragsstaaten seine Unterlagen, insbesondere, indem es die Güter, die in die offi zielle<br />

44) Artikel 1, 2 und 11 (1) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

45) Beschluss 24 COM Abs.VI.2.3.2

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