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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Richtlinien I 261<br />

230. Den Vertragsstaaten wird empfohlen, die Einrichtung nationaler Stiftungen oder Vereinigungen<br />

des öffentlichen oder privaten Rechts zu fördern, die den Zweck haben, Mittel<br />

zur Unterstützung der Bemühungen zur Erhaltung des <strong>Welterbe</strong>s zu beschaffen. 78)<br />

231. Das Sekretariat leistet bei der Mobilisierung fi nanzieller und technischer Mittel für die<br />

Erhaltung des <strong>Welterbe</strong>s Unterstützung. Zu diesem Zweck entwickelt das Sekretariat<br />

Partnerschaften mit Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts in Übereinstimmung<br />

mit den Beschlüssen und Richtlinien, die das Komitee für das Erbe der Welt<br />

herausgegeben hat, und den <strong>UNESCO</strong>-Vorschriften.<br />

232. Das Sekretariat sollte für die Regelung der externen Mittelbeschaffung zugunsten des<br />

Fonds für das Erbe der Welt auf die »Richtlinien zur Zusammenarbeit der <strong>UNESCO</strong><br />

mit privaten außerplanmäßigen Finanzquellen« und die »Richtlinien zur Mobilisierung<br />

privater Mittel und Kriterien für die Auswahl potenzieller Partner« zurückgreifen. 79)<br />

Diese Dokumente sind unter folgender Internetadresse zu fi nden:<br />

http://whc.unesco.org/en/privatefunds<br />

VII.C. Internationale Unterstützung<br />

233. Das Übereinkommen sieht vor, dass den Vertragsstaaten für den Schutz des Weltkultur-<br />

und Weltnaturerbes, das sich in ihrem Hoheitsgebiet befi ndet und in die Liste des Erbes<br />

der Welt eingetragen ist oder zur Eintragung geeignet ist, internationale Unterstützung<br />

gewährt wird. Die internationale Unterstützung sollte als Ergänzung der nationalen<br />

Bemühungen zur Erhaltung und Verwaltung der Güter, die in die Liste des Erbes der<br />

Welt und die Vorschlagsliste eingetragen sind, betrachtet werden, wenn angemessene<br />

Mittel auf nationaler Ebene nicht zur Verfügung gestellt werden können. 80)<br />

234. Die internationale Unterstützung wird in erster Linie von dem nach dem <strong>Welterbe</strong>-<br />

Übereinkommen errichteten Fonds für das Erbe der Welt fi nanziert. Das Komitee<br />

beschließt alle zwei Jahre den Haushalt für die Gewährung internationaler Unterstützung.<br />

81)<br />

235. Das Komitee für das Erbe der Welt koordiniert alle Arten der internationalen Unterstützung<br />

auf der Grundlage der Anträge der Vertragsstaaten und entscheidet über ihre<br />

78) Artikel 17 des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens<br />

79) »Directives concerning <strong>UNESCO</strong>‘s co-operation with private extra-budgetary funding sources«<br />

(Anlage zum Beschluss 149 EX/Dec. 7.5) und »Guidelines for mobilizing private funds and criteria<br />

for selecting potential partners« (Anlage zum Beschluss 156 EX/Dec. 9.4)<br />

80) Siehe Artikel 13 (1), 13 (2) und 19 bis 26 des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens<br />

81) Abschnitt IV des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens

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