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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Kulturlandschaften<br />

Richtlinien I 215<br />

47. Kulturlandschaften sind Kulturgüter und stellen die in Artikel 1 des Übereinkommens<br />

bezeichneten »gemeinsamen Werke von Natur und Mensch« dar. Sie sind beispielhaft<br />

für die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft und Ansiedlung im Verlauf der Zeit<br />

unter dem Einfl uss der physischen Beschränkungen und/oder Möglichkeiten, die ihre<br />

natürliche Umwelt aufweist, sowie der von außen und innen einwirkenden aufeinander<br />

folgenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Kräfte. 38)<br />

Bewegliches Erbe<br />

48. Anmeldungen unbeweglicher Güter, die wahrscheinlich beweglichen Charakter annehmen<br />

werden, werden nicht berücksichtigt.<br />

Außergewöhnlicher universeller Wert<br />

49. Der außergewöhnliche universelle Wert bezeichnet eine kulturelle und/oder natürliche<br />

Bedeutung, die so außergewöhnlich ist, dass sie die nationalen Grenzen durchdringt<br />

und sowohl für gegenwärtige als auch für künftige Generationen der gesamten Menschheit<br />

von Bedeutung ist. Aus diesem Grunde ist der dauerhafte Schutz dieses Erbes von<br />

größter Bedeutung für die gesamte internationale Staatengemeinschaft. Das Komitee<br />

bestimmt die Kriterien für die Eintragung von Gütern in die Liste des Erbes der Welt.<br />

50. Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, Anmeldungen von Kultur- und/oder Naturgütern,<br />

denen ein »außergewöhnlicher universeller Wert« beigemessen wird, für die<br />

Eintragung in die Liste des Erbes der Welt vorzulegen.<br />

51. Zum Zeitpunkt der Eintragung eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt nimmt das<br />

Komitee eine Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert an (siehe Nummer<br />

154), die von diesem Zeitpunkt an die wichtigste Grundlage für den wirksamen Schutz<br />

und die wirksame Verwaltung des Gutes darstellt.<br />

52. Das Übereinkommen soll nicht alle Güter von großem Interesse, Rang oder Wert schützen,<br />

sondern nur eine ausgewählte Anzahl der vom internationalen Standpunkt hervorragendsten<br />

Güter. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Gut von nationaler und/oder<br />

regionaler Bedeutung automatisch in die Liste des Erbes der Welt eingetragen wird.<br />

53. Dem Komitee vorgelegte Anmeldungen sollen die uneingeschränkte Verpfl ichtung des<br />

Vertragsstaats zum Ausdruck bringen, das betreffende Erbe im Rahmen seiner Möglichkeiten<br />

zu erhalten. Diese Verpfl ichtung soll die Form geeigneter politischer, recht-<br />

38) Anlage 3

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