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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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nahmen fest. Dieses Programm wird dem betroffenen Vertragsstaat zur sofortigen<br />

Durchführung vorgeschlagen.<br />

187. Der betreffende Vertragsstaat wird vom Beschluss des Komitees unterrichtet, und der<br />

Beschluss wird vom Komitee nach Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens sofort<br />

bekannt gemacht.<br />

188. Das Sekretariat veröffentlicht die aktualisierte Liste des gefährdeten Erbes der Welt in<br />

Papierform; sie ist ferner unter folgender Internetadresse zu fi nden:<br />

http://whc.unesco.org/ en/danger<br />

189. Das Komitee stellt einen bestimmten, bedeutenden Teil des Fonds für das Erbe der Welt<br />

dafür bereit, die etwaige Unterstützung von in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt<br />

eingetragenen <strong>Welterbe</strong>gütern zu fi nanzieren.<br />

Regelmäßige Überprüfung des Erhaltungszustands von Gütern<br />

auf der Liste des gefährdeten Erbes der Welt<br />

190. Das Komitee überprüft jährlich den Erhaltungszustand von Gütern auf der Liste des gefährdeten<br />

Erbes der Welt. Diese Überprüfung umfasst die vom Komitee als notwendig<br />

festgestellten Überwachungsverfahren und Besichtigungen des Gutes durch Sachverständige.<br />

191. Auf der Grundlage dieser regelmäßigen Überprüfungen entscheidet das Komitee in<br />

Abstimmung mit dem betreffenden Vertragsstaat,<br />

a) ob zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung des Gutes erforderlich sind;<br />

b) das Gut aus der Liste des gefährdeten Erbes der Welt zu streichen, wenn es nicht<br />

mehr bedroht ist;<br />

c) die Streichung des Gutes sowohl aus der Liste des gefährdeten Erbes der Welt als<br />

auch aus der Liste des Erbes der Welt nach dem unter den Nummern 192 bis 198<br />

dargelegten Verfahren zu prüfen, wenn das Gut so sehr verfallen ist, dass es diejenigen<br />

Merkmale eingebüßt hat, die für seine Eintragung in die Liste des Erbes der<br />

Welt bestimmend waren.<br />

IV.C. Verfahren für eine mögliche Streichung von Gütern<br />

aus der Liste des Erbes der Welt<br />

192. Das Komitee beschloss folgendes Verfahren zur Streichung von Gütern aus der Liste<br />

des Erbes der Welt in Fällen,<br />

a) in denen das Gut so sehr verfallen ist, dass es diejenigen Merkmale eingebüßt hat,<br />

die für seine Aufnahme in die Liste des Erbes der Welt bestimmend waren, und

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