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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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III. Verfahren für die Eintragung von Gütern<br />

in die Liste des Erbes der Welt<br />

III.A. Vorbereitung von Anmeldungen<br />

120. Das Anmeldungsdokument ist die wesentliche Grundlage, auf der das Komitee die<br />

Eintragung der Güter in die Liste des Erbes der Welt prüft. Alle einschlägigen Informationen<br />

sollten dem Anmeldungsdokument beigefügt und die zugrundeliegenden<br />

Informationsquellen angegeben werden.<br />

121. Anlage 3 enthält Hinweise für die Vertragsstaaten zur Vorbereitung von Anmeldungen<br />

spezieller Arten von Gütern.<br />

122. Bevor ein Vertragsstaat beginnt, eine Anmeldung eines Gutes für die Eintragung in<br />

die Liste des Erbes der Welt vorzubereiten, sollte er sich mit dem unter Nummer 168<br />

beschriebenen Anmeldeverfahren vertraut machen.<br />

123. Die Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an dem Anmeldeverfahren ist von entscheidender<br />

Bedeutung, damit sie später die Verantwortung für die Erhaltung des Gutes mit<br />

dem Vertragsstaat teilen kann. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Anmeldungen unter<br />

Beteiligung einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure, einschließlich der Verwalter<br />

der Stätten, kommunaler und regionaler Verwaltungen, lokaler Gemeinschaften, nichtstaatlicher<br />

Organisationen (NGOs) und anderer interessierter Parteien vorzubereiten.<br />

124. Vorbereitende Unterstützung, wie in Kapitel VII.E beschrieben, kann von Vertragsstaaten<br />

für die Vorbereitung von Anmeldungen beantragt werden.<br />

125. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Kontakt mit dem Sekretariat aufzunehmen, das<br />

sie während des gesamten Anmeldeverfahrens unterstützen kann.<br />

126. Das Sekretariat kann ferner<br />

a) Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Karten und Fotografi en leisten und den<br />

Vertragsstaaten die nationalen Stellen nennen, bei denen diese erhältlich sind;<br />

b) Beispiele für erfolgreiche Anmeldungen und für Verwaltungs- und Rechtsvorschriften<br />

zur Verfügung stellen;<br />

c) Hinweise für die Anmeldung verschiedener Arten von Gütern wie Kulturlandschaften,<br />

Städte, Kanäle und <strong>Welterbe</strong>routen (siehe Anlage 3) geben;<br />

d) Hinweise für die Anmeldung von Sammelgütern und grenzüberschreitenden Gütern<br />

(siehe die Nummern 134-139) geben.<br />

127. Die Vertragsstaaten können dem Sekretariat bis zum 30. September jedes Jahres Entwürfe<br />

von Anmeldungen zur Kommentierung und Prüfung vorlegen (siehe Nummer<br />

168). Die Vorlage des Entwurfs einer Anmeldung ist freiwillig.

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