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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Richtlinien I 237<br />

147. Auf Ersuchen des Komitees für das Erbe der Welt oder bei Bedarf erstellen ICOMOS<br />

und IUCN thematische Studien 60) , um die vorgeschlagenen <strong>Welterbe</strong>güter in ihrem<br />

regionalen, globalen oder thematischen Kontext zu beurteilen. Diese Studien sollten<br />

auf Informationen aus den von den Vertragsstaaten eingereichten Vorschlagslisten, aus<br />

Berichten über Tagungen zur Harmonisierung der Vorschlagslisten und aus anderen<br />

von den beratenden Gremien und anderen qualifi zierten Organisationen und Einzelpersonen<br />

erstellten technischen Studien basieren. Eine Liste der bereits fertig gestellten<br />

Studien ist in Anlage 3 Abschnitt III und unter der Internetadresse der beratenden<br />

Gremien zu fi nden. Diese Studien sind nicht mit der vergleichenden Analyse, die von<br />

den Vertragsstaaten bei der Anmeldung von Gütern für die Eintragung in die Liste des<br />

Erbes der Welt (siehe Nummer 132) erstellt wird, zu verwechseln.<br />

148. ICOMOS und IUCN sollten sich bei ihren Beurteilungen und Darstellungen von folgenden<br />

Grundsätzen leiten lassen: 61) Die Beurteilungen und Darstellungen sollten<br />

a) im Einklang mit dem <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommen und den einschlägigen Bestimmungen<br />

der Richtlinien und allen anderen von dem Komitee in seinen Beschlüssen<br />

festgelegten Grundsätzen stehen;<br />

b) objektiv, streng und wissenschaftlich bei ihren Beurteilungen sein;<br />

c) auf einem gleichbleibend hohen professionellen Niveau durchgeführt werden;<br />

d) sowohl bei Beurteilungen als auch bei Darstellungen eine einheitliche, mit dem<br />

Sekretariat abzustimmende Form haben und den Namen der Person, die die Stätte<br />

zur Beurteilung besichtigt hat, enthalten;<br />

e) klar und für jede Stätte gesondert vermerken, ob das Gut von außergewöhnlichem<br />

universellem Wert ist, die Bedingungen der Unversehrtheit und/oder Echtheit<br />

erfüllt, ein Verwaltungsplan oder -system und Gesetze zum Schutz des Gutes vorhanden<br />

sind;<br />

f) jedes Gut einschließlich seines Erhaltungszustands immer nach Maßgabe aller einschlägigen<br />

Kriterien relativ beurteilen, d.h. im Vergleich mit dem Zustand anderer<br />

Güter derselben Art sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebiets des<br />

Vertragsstaats;<br />

g) Verweise auf Beschlüsse des Komitees und Anmeldeanträge, die gerade geprüft<br />

werden, enthalten;<br />

h) keine Informationen berücksichtigen oder in ihre Beurteilungen und Darstellungen<br />

aufnehmen, die der Vertragsstaat, ausweislich des Poststempels, nach dem<br />

28. Februar des Jahres, in dem die Anmeldung geprüft wird, vorlegt. Der Vertrags-<br />

60) ICOMOS: http://www.icomos.org/studies/<br />

IUCN: http://www.iucn.org/themes/wcpa/pubs/Worldheritage.htm<br />

61) Beschluss 28 COM 14B.57.3

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