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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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206<br />

22. Eine bestimmte Zahl von Sitzen kann durch Beschluss des Komitees auf der Tagung,<br />

die unmittelbar vor der Generalversammlung stattfi ndet, für die Vertragsstaaten reserviert<br />

werden, die über keine <strong>Welterbe</strong>stätte verfügen. 17)<br />

23. Beschlüsse des Komitees ergehen auf der Grundlage objektiver und wissenschaft -<br />

licher Erwägungen, und alle in seinem Auftrag vorgenommenen Bewertungen müssen<br />

in gründlicher und verantwortungsbewusster Weise ausgeführt werden. Das Komitee ist<br />

sich der Tatsache bewusst, dass derartige Beschlüsse auf folgenden Faktoren beruhen:<br />

a) sorgfältig vorbereitete Unterlagen;<br />

b) gründliche und einheitliche Verfahren;<br />

c) Beurteilung durch befähigte Sachverständige;<br />

d) falls erforderlich, Heranziehung von Fachgutachtern.<br />

24. Die Hauptaufgaben des Komitees in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten sind die<br />

folgenden:<br />

a) Auf der Grundlage der Vorschlagslisten und der von den Vertragsstaaten vorgelegten<br />

Anmeldungen Kultur- und Naturgüter von außergewöhnlichem universellem<br />

Wert zu erfassen, die im Rahmen des Übereinkommens geschützt werden sollen,<br />

und diese Güter in die Liste des Erbes der Welt einzutragen; 18)<br />

b) den Erhaltungszustand der in die Liste des Erbes der Welt eingetragenen Güter im<br />

Wege der Verfahren der reaktiven Überwachung (siehe Kapitel IV) und der regelmäßigen<br />

Berichterstattung (siehe Kapitel V) zu überprüfen; 19)<br />

c) zu entscheiden, welche der in die Liste des Erbes der Welt eingetragenen Güter<br />

in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt einzutragen oder aus ihr zu streichen<br />

sind; 20)<br />

d) zu entscheiden, ob ein Gut aus der Liste des Erbes der Welt zu streichen ist (siehe<br />

Kapitel IV);<br />

e) das Verfahren festzulegen, mit dem Anträge auf internationale Unterstützung<br />

geprüft werden, und die vor der Beschlussfassung erforderlichen Untersuchungen<br />

und Konsultationen durchzuführen; 21)<br />

f) zu bestimmen, wie die Mittel des Fonds für das Erbe der Welt am vorteilhaftesten<br />

zur Unterstützung der Vertragsstaaten beim Schutz ihrer Güter von außergewöhnlichem<br />

universellem Wert verwendet werden können; 22)<br />

17) Regel 14.1 der Geschäftsordnung der Generalversammlung der Vertragsstaaten, 15. Oktober 2003.<br />

18) Artikel 11 (2) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

19) Artikel 11 (7) und 29 des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

20) Artikel 11 (4) und 11 (5) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

21) Artikel 21 (1) und 21 (3) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

22) Artikel 13 (6) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.

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