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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Richtlinien I 209<br />

(Internationaler Rat für Denkmalpfl ege) und IUCN (Internationale Union zur Erhaltung<br />

der Natur). 31)<br />

31. Aufgabe der beratenden Gremien ist es,<br />

a) hinsichtlich der Durchführung des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens in ihrem Fachgebiet<br />

beratend tätig zu sein; 32)<br />

b) das Sekretariat bei der Vorbereitung der Unterlagen des Komitees, der Tagesordnung<br />

seiner Sitzungen und der Umsetzung der Beschlüsse des Komitees zu unterstützen;<br />

c) zur Entwicklung und Durchführung der Globalen Strategie für eine repräsentative,<br />

ausgewogene und glaubwürdige Liste des Erbes der Welt, der Globalen Ausbildungsstrategie,<br />

der regelmäßigen Berichterstattung und der Förderung eines wirksamen<br />

Einsatzes der Mittel des Fonds für das Erbe der Welt beizutragen;<br />

d) den Erhaltungszustand der <strong>Welterbe</strong>güter zu überwachen und Anträge auf internationale<br />

Unterstützung zu prüfen; 33)<br />

e) im Fall von ICOMOS und IUCN Güter zu beurteilen, die für eine Eintragung in die<br />

Liste des Erbes der Welt angemeldet sind und dem Komitee Evaluierungsberichte<br />

vorzulegen;<br />

f) an den Sitzungen des Komitees für das Erbe der Welt und des Büros in beratender<br />

Funktion teilzunehmen. 34)<br />

ICCROM 35)<br />

32. ICCROM (Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von<br />

Kulturgut) ist eine internationale zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Rom,<br />

Italien. Nach ihrer Satzung ist es Aufgabe der von der <strong>UNESCO</strong> 1956 gegründeten<br />

ICCROM, Forschungsarbeiten, Dokumentationen, technische Unterstützung, Ausbildung<br />

und Programme zur Bewusstseinsbildung durchzuführen, um die Erhaltung des<br />

beweglichen und unbeweglichen Kulturerbes zu stärken.<br />

33. Zu den speziellen Aufgaben der ICCROM im Zusammenhang mit dem Übereinkommen<br />

gehört es, bei der Ausbildung auf dem Gebiet des Kulturerbes vorrangiger Partner<br />

31) Artikel 8 (3) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

32) Artikel 13 (7) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

33) Artikel 14 (2) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

34) Artikel 8 (3) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

35) ICCROM, Via di S. Michele, 13, I-00153 Rom, Italien, Tel.: +39 06 585531, Fax: +39 06 5855 3349,<br />

E-Mail: iccrom@iccrom.org, http://www.iccrom.org/

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