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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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erhöhen. Die Verwendung des Emblems zur Förderung der Ziele des Übereinkommens<br />

sowie zur bestmöglichen Bekanntmachung des Übereinkommens weltweit und die Notwendigkeit,<br />

seinen Missbrauch für falsche, unangemessene und nicht genehmigte gewerbliche<br />

oder andere Zwecke zu verhindern, müssen im Gleichgewicht gehalten werden.<br />

265. Die Richtlinien und Grundsätze für die Verwendung des Emblems und die Modalitäten<br />

der Qualitätskontrolle sollten die Zusammenarbeit zu Werbezwecken nicht behindern.<br />

Die für die Überprüfung und Entscheidung über die Verwendung des Emblems zuständigen<br />

Stellen (siehe unten) brauchen Rahmengrundsätze, auf die sie ihre Entscheidungen<br />

stützen können.<br />

VIII.B. Anwendbarkeit<br />

266. Die hier vorgeschlagenen Richtlinien und Grundsätze decken alle vorgeschlagenen<br />

Verwendungen des Emblems durch folgende Stellen ab:<br />

a. das <strong>Welterbe</strong>zentrum;<br />

b. die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit der <strong>UNESCO</strong> und andere <strong>UNESCO</strong>-Büros;<br />

c. Institutionen oder Nationalkommissionen, die für die Durchführung des Übereinkommens<br />

in den einzelnen Vertragsstaaten zuständig sind;<br />

d. <strong>Welterbe</strong>güter;<br />

e. andere Vertragspartner, insbesondere solche, die hauptsächlich zu gewerblichen<br />

Zwecken tätig sind.<br />

VIII.C. Obliegenheiten der Vertragsstaaten<br />

267. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens sollten alles ihnen Mögliche tun, um zu<br />

verhindern, dass das Emblem in ihren jeweiligen Ländern durch Gruppen oder für<br />

Zwecke, die nicht ausdrücklich vom Komitee anerkannt sind, verwendet wird. Die<br />

Vertrags staaten sind aufgerufen, in vollem Umfang von ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

einschließlich des Warenzeichenrechts Gebrauch zu machen.<br />

VIII.D. Förderung der korrekten Verwendung des Emblems<br />

des Erbes der Welt<br />

268. In die Liste des Erbes der Welt eingetragene Güter sollten mit dem Emblem sowie dem<br />

Zeichen der <strong>UNESCO</strong> versehen werden, wobei darauf zu achten ist, dass durch die<br />

Anbringung das betreffende Gut nicht optisch beeinträchtigt wird.<br />

Herstellung von Tafeln zum Gedenken an die Eintragung von Gütern<br />

in die Liste des Erbes der Welt<br />

269. Sobald ein Gut in die Liste des Erbes der Welt eingetragen ist, sollten die Vertragsstaaten<br />

nach Möglichkeit eine Tafel anbringen, um an die Aufnahme zu erinnern. Diese

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