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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Weitere Maßnahmen<br />

Richtlinien I 217<br />

59. Um die Erstellung einer repräsentativen, ausgewogenen und glaubwürdigen Liste des<br />

Erbes der Welt zu fördern, werden die Vertragsstaaten aufgefordert, zu prüfen, ob ihr<br />

Erbe bereits auf der Liste gut vertreten ist, und gegebenenfalls das Tempo der Vorlage<br />

weiterer Anmeldungen zu verlangsamen, indem sie<br />

a) ihre Anmeldungen nach von ihnen selbst festgelegten Bedingungen freiwillig zeitlich<br />

staffeln und/oder<br />

b) nur Güter vorschlagen, die in Kategorien fallen, die unterdurchschnittlich vertreten<br />

sind, und/oder<br />

c) jede Anmeldung mit einer Anmeldung eines Vertragsstaats verknüpfen, dessen<br />

Erbe unterdurchschnittlich vertreten ist, oder<br />

d) freiwillig beschließen, die Vorlage neuer Anmeldungen auszusetzen. 41)<br />

60. Vertragsstaaten, deren Erbe von außergewöhnlichem universellem Wert auf der Liste<br />

des Erbes der Welt unterdurchschnittlich vertreten ist, werden aufgefordert,<br />

a) der Vorbereitung ihrer Vorschlagslisten und Anmeldungen Vorrang zu geben;<br />

b) auf regionaler Ebene Partnerschaften zum Austausch von Fachwissen ins Leben zu<br />

rufen und zu intensivieren;<br />

c) die zwei- und mehrseitige Zusammenarbeit zu fördern, um das Fachwissen und die<br />

technischen Fähigkeiten der mit dem Schutz, der Erhaltung und der Verwaltung des<br />

Erbes betrauten Einrichtungen zu erhöhen;<br />

d) so intensiv wie möglich an den Tagungen des Komitees für das Erbe der Welt teilzunehmen.<br />

42)<br />

61. Das Komitee hat beschlossen, nach folgendem System vorzugehen: 43)<br />

a) Pro Vertragsstaat werden bis zu zwei vollständige Anmeldungen geprüft, sofern<br />

mindestens eine dieser Anmeldungen ein Naturgut betrifft; für eine Erprobungsphase<br />

von 4 Jahren steht dem Vertragsstaat jedoch die Entscheidung frei, welche<br />

Art von Anmeldung – zum Natur- oder Kulturerbe – er im Lichte seiner innerstaatlichen<br />

Prioritäten, seiner Geschichte und Geographie wählt;<br />

b) die Zahl der Anmeldungen, die das Komitee prüft, wird auf maximal 45 pro Jahr<br />

beschränkt, einschließlich der auf vorangegangenen Tagungen des Komitees aufgeschobenen<br />

und zurückverwiesenen Anmeldungen, der Erweitungsanträge (außer<br />

41) Von der 12. Generalversammlung der Vertragsstaaten angenommene Resolution (1999).<br />

42) Von der 12. Generalversammlung der Vertragsstaaten angenommene Resolution (1999).<br />

43) Beschlüsse 24 COM VI.2.3.3, 28 COM 13.1, 7 EXT.COM 4B.1, 29 COM 18A und 31 COM 10

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