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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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erfassen, durch die die Bedingungen der Echtheit erfüllt werden. Die Erklärung zur<br />

Echtheit sollte das Maß bewerten, in dem die Echtheit in jedem dieser besonderen<br />

Merkmale gegenwärtig ist oder durch es zum Ausdruck kommt.<br />

86. In Bezug auf die Echtheit ist die Rekonstruktion archäologischer Überreste oder historischer<br />

Gebäude oder Stadtteile nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen. Rekonstruktionen<br />

sind nur auf der Grundlage vollständiger und genauer Unterlagen und nicht<br />

aufgrund von Mutmaßungen annehmbar.<br />

Unversehrtheit<br />

87. Alle für die Eintragung in die Liste des Erbes der Welt angemeldeten Güter Unversehrtheit<br />

müssen die Bedingungen der Unversehrtheit erfüllen. 52)<br />

88. An der Unversehrtheit bemisst sich die Ganzheit und Intaktheit des Natur- und/oder<br />

Kulturguts und seiner Merkmale. Die Prüfung, ob die Bedingungen der Unversehrtheit<br />

erfüllt sind, erfordert daher eine Beurteilung, inwieweit das Gut<br />

a) alle Elemente, die notwendig sind, um seinen außergewöhnlichen universellen Wert<br />

zum Ausdruck zu bringen, umfasst;<br />

b) von angemessener Größe ist, um die Merkmale und Prozesse vollständig wiederzugeben,<br />

die die Bedeutung des Gutes ausmachen;<br />

c) unter den nachteiligen Auswirkungen von Entwicklung und/oder Vernachlässigung<br />

leidet.<br />

Dies sollte in einer Erklärung zur Unversehrtheit dargestellt werden.<br />

89. Bei allen nach den Kriterien i bis vi angemeldeten Gütern sollte die physische Substanz<br />

des Gutes und/oder seiner besonderen Merkmale in gutem Zustand und die Auswirkungen<br />

der Verfallsprozesse unter Kontrolle sein. Ein wesentlicher Teil der Elemente,<br />

die erforderlich sind, um den Gesamtwert des Gutes zu verdeutlichen, sollte mit erfasst<br />

werden. In Kulturlandschaften, historischen Städten oder anderen belebten Gütern<br />

bestehende Beziehungen und dynamische Funktionen, die ihr besonderes Wesen ausmachen,<br />

sollten ebenfalls erhalten werden. 53)<br />

90. Für alle nach den Kriterien vii bis x angemeldeten Güter sollten die biophysikalischen<br />

Prozesse und die typischen Merkmale der Landschaftsform relativ intakt sein. Es wird<br />

jedoch anerkannt, dass kein Gebiet völlig unberührt ist und sich alle Naturgebiete im<br />

52) Beschluss 20 COM IX.13<br />

53) Beispiele für die Anwendung der Bedingungen der Unversehrtheit auf nach den Kriterien i-vi<br />

angemeldete Güter werden derzeit zusammengestellt.

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