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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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180. Im Fall von Naturgütern:<br />

a) FESTGESTELLTE GEFAHR – Das Gut ist einer spezifi schen und erwiesenen<br />

unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, z. B.<br />

i) einem entweder durch natürliche Faktoren wie Krankheit oder durch von Menschen<br />

hervorgerufene Faktoren wie Wilderei verursachten ernsten Rückgang<br />

der Population der gefährdeten Art oder der anderen Arten von außergewöhnlichem<br />

universellem Wert, zu deren Schutz das Gut durch rechtliche Bestimmungen<br />

geschaffen wurde;<br />

ii) einer schweren Beeinträchtigung der natürlichen Schönheit oder des wissenschaftlichen<br />

Wertes des Gutes, wie etwa durch menschliche Besiedlung, den<br />

Bau von Stauseen, die wichtige Teile des Gutes überfl uten, industrielle und<br />

landwirtschaftliche Entwicklung einschließlich der Verwendung von Pestiziden<br />

und Düngemitteln, bedeutende öffentliche Bauvorhaben, Bergbau, Verschmutzung,<br />

Holzeinschlag, Sammlung von Brennholz usw.;<br />

iii) menschlichen Übergriffen an Grenzen oder in Oberlaufgebieten, durch welche<br />

die Unversehrtheit des Gutes bedroht wird.<br />

b) MÖGLICHE GEFAHR – Das Gut ist von größeren Gefahren bedroht, die schädliche<br />

Auswirkungen auf seine charakteristischen Eigenschaften haben könnten.<br />

Solche Gefahren sind z. B.<br />

i) eine Änderung der Rechtsstellung als Schutzgebiet;<br />

ii) Umsiedlungs- oder Entwicklungsvorhaben innerhalb des Gutes oder in einer<br />

solchen Lage, dass die Auswirkungen das Gut bedrohen;<br />

iii) Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konfl ikts;<br />

iv) Fehlen, Unzulänglichkeit oder unvollständige Durchführung des Verwaltungsplans<br />

oder -systems.<br />

181. Außerdem müssen der oder die Faktoren, welche die Unversehrtheit des Gutes bedrohen,<br />

sich durch menschliches Handeln beseitigen lassen. Im Fall von Kulturgütern können<br />

sowohl natürliche Faktoren als auch durch Menschen hervorgerufene Faktoren eine<br />

Bedrohung sein, während im Fall von Naturgütern die meisten Gefahren von Menschen<br />

verursacht werden und nur sehr selten ein natürlicher Faktor (wie eine Epidemie) die<br />

Unversehrtheit des Gutes bedroht. In einigen Fällen können die Faktoren, welche die<br />

Unversehrtheit eines Gutes bedrohen, durch Verwaltungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen,<br />

wie etwa die Streichung eines bedeutenden öffentlichen Bauvorhabens oder<br />

die Verbesserung der Rechtsstellung, beseitigt werden.<br />

182. Das Komitee kann bei der Prüfung der Aufnahme eines Kultur- oder Naturguts in die<br />

Liste des gefährdeten Erbes der Welt folgende ergänzende Faktoren berücksichtigen:<br />

a) Beschlüsse, die <strong>Welterbe</strong>güter betreffen, werden von den Regierungen nach<br />

Ab wägung aller Faktoren gefasst. Ratschläge des Komitees für das Erbe der Welt

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