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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Richtlinien I 263<br />

b) wenn die verfügbaren Mittel begrenzt sind und eine Auswahl getroffen werden<br />

muss, haben Vorrang:<br />

eines der am wenigsten entwickelten Länder oder ein Niedrigeinkommensland<br />

im Sinne der Defi nition des Ausschusses für Entwicklungspolitik des Wirtschafts-<br />

und Sozialrats der Vereinten Nationen oder<br />

ein Land der mittleren Einkommensgruppe (unterer Bereich) im Sinne der Defi -<br />

nition der Weltbank oder<br />

ein kleiner Inselstaat unter den Entwicklungsländern (SIDS) oder<br />

86)<br />

ein Vertragsstaat nach einem Konfl ikt;<br />

c) die Dringlichkeit der an den <strong>Welterbe</strong>gütern zu ergreifenden Schutzmaßnahmen;<br />

d) die Verfügbarkeit der gesetzgeberischen, verwaltungstechnischen und, soweit<br />

möglich, fi nanziellen Unterstützung des Empfängerstaats für die Maßnahme;<br />

e) die Auswirkungen der Maßnahme auf die Förderung der vom Komitee beschlossenen<br />

Strategischen Ziele; 87)<br />

f) der Grad, in dem die Maßnahme den durch das Verfahren der reaktiven Überwachung<br />

und/oder die Analyse in den regelmäßigen Regionalberichten ermittelten<br />

Bedarf deckt; 88)<br />

g) der beispielgebende Wert der Maßnahme für die wissenschaftliche Forschung und<br />

die Entwicklung kostengünstiger Erhaltungsverfahren;<br />

h) die Kosten der Maßnahme und die erwarteten Ergebnisse;<br />

i) der pädagogische Wert sowohl in Bezug auf die Ausbildung Sachverständiger als<br />

auch für die Öffentlichkeit.<br />

240. Bei der Zuweisung von Mitteln für Maßnahmen zugunsten von Kulturerbe und von<br />

Naturerbe soll ein ausgewogenes Verhältnis gewahrt werden. Dieses Verhältnis wird<br />

vom Komitee regelmäßig überprüft und neu beschlossen. 89)<br />

86) Beschluss 31 COM 18B<br />

87) Nummer 26<br />

88) Beschluss 20 COM XII<br />

89) 65% des Gesamthaushalts für internationale Unterstützung sind für Kulturgüter und 35% für<br />

Naturgüter vorgesehen. Beschluss 31 COM 18B

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