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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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82<br />

III. Für <strong>UNESCO</strong>-<strong>Welterbe</strong>stätten<br />

sehen die Richtlinien vor:<br />

Durch die Zugehörigkeit zum <strong>UNESCO</strong>-<strong>Welterbe</strong> haben <strong>Welterbe</strong>stätten<br />

das Recht, das <strong>Welterbe</strong>logo für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen.<br />

Ein jeweils spezifi sch angepasstes <strong>Welterbe</strong>logo präzisiert die Verbindung<br />

zwischen der einzelnen <strong>Welterbe</strong>stätte und der <strong>UNESCO</strong> (siehe folgendes<br />

Beispiel):<br />

Organisation der<br />

Vereinten Nationen für<br />

Bildung, Wissenschaft,<br />

Kultur und Kommunikation<br />

Schlösser und Parks von<br />

Potsdam und Berlin<br />

aufgenommen in die Liste<br />

des <strong>UNESCO</strong>-<strong>Welterbe</strong>s 1990<br />

Allen <strong>Welterbe</strong>stätten kann ein jeweils auf sie zugeschnittenes, spezifi sch<br />

angepasstes Logo von der Deutschen <strong>UNESCO</strong>-Kommission im für den<br />

Druck geeigneten EPS-Format zur Verfügung gestellt werden. Die Deutsche<br />

<strong>UNESCO</strong>-Kommission versendet zur Ausarbeitung dieses spezifi sch angepassten<br />

<strong>Welterbe</strong>logos einen Fragebogen an jede <strong>Welterbe</strong>stätte. Das laut<br />

Durchführungsrichtlinien administrativ verantwortliche »Verwaltungssystem«<br />

(»Agencies responsible for site management«) der <strong>Welterbe</strong>stätte hat<br />

dafür Sorge zu tragen, dass die Umwandlung in andere elektronische Formate<br />

vor Ort sachgemäß im Einklang mit den Vorschriften durchgeführt wird.<br />

Die Umsetzung dieser neuen Richtlinien der <strong>UNESCO</strong> erfolgt in enger Abstimmung<br />

mit den verantwortlichen Akteuren vor Ort.<br />

Zur Verwendung dieses für die einzelnen <strong>Welterbe</strong>stätten<br />

angepassten Logos gelten folgende Prinzipien:<br />

(i) Die kohärente nicht kommerzielle Nutzung des jeweiligen Logos in der<br />

Außendarstellung des Verwaltungssystems, d.h. aller autorisierten, zuständigen<br />

öffentlichen Stellen einer <strong>Welterbe</strong>stätte, wird nicht nur von<br />

den Durchführungsrichtlinien der <strong>Welterbe</strong>konvention, sondern auch

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